Mit einem pauschalen Betrag versteuern Anleger die Erträge, die im Fondsvermögen verbleiben und nicht ausgeschüttet werden (Thesaurierung). Die Depotbank berechnet dazu am Jahresanfang die Vorabpauschale und führt die Steuer für den Anleger automatisch ab. Wer rechtzeitig einen Freistellungsauftrag erteilt, kann das verhindern.
Damit Sie wissen, wie hoch Ihr Freistellungsauftrag sein sollte, zeigen wir Ihnen eine einfache Rechnung, mit der Sie die Vorabpauschale vorab annähernd berechnen können! Vermeiden Sie die Abbuchung im Januar 2025!
Wann fällt eine Vorabpauschale für 2024 überhaupt an?
Die Vorabpauschale fällt nicht an, wenn mindestens eines der drei Szenarien zutrifft:
- Negative Wertentwicklung des Fonds bzw. ETFs
Weist der zu besteuernde Fonds zwischen dem 01.01.2024 und dem 31.12.2024 eine negative Wertentwicklung auf, wird die pauschale Mindestbesteuerung nicht vorgenommen. - Steuerschuld durch Ausschüttungen abgegolten
Unterjährige Ausschüttungen wurden vom Anleger bereits versteuert und werden von der ermittelten Vorabpauschale abgezogen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Ausschüttungen mindern die Steuer oder heben sie ganz auf. - Keine Steuerverrechnung/-befreiung möglich
Die ermittelte Vorabpauschale kann mit früheren Verlusten im Verlustverrechnungstopf oder mit einem Freistellungsauftrag verrechnet werden. Liegt der Bank eine NV-Bescheinigung vor, ist der Anleger generell von der Vorabpauschale befreit.
Freistellungsauftrag in welcher Höhe?
Die Vorabpauschale wird für jeden Fonds bzw. ETF im Depot separat berechnet und anschließend 1:1 mit dem erteilten Freistellungsauftrag verrechnet. Erteilen Sie Ihren Freistellungsauftrag mindestens in Höhe aller Vorabpauschalen der im Depot befindlichen Fonds.
So errechnet sich die Vorabpauschale für 2024
Beispielrechnung
Ein Anleger hat über FondsSuperMarkt einen thesaurierenden Mischfonds mit 100% Rabatt auf den Ausgabeaufschlag gekauft und verwahrt ihn per 02.01.2024 (= erster Kurs in 2024) im Wert von 10.000 € in seinem kostenlosen Depot. Der Mischfonds hat eine Teilfreistellung von 85%.
- 1. Basisertrag ermitteln
Kurswert zum Jahresanfang x 1,60% (70% vom Basiszins 02.01.2024) = Fiktiver Basisertrag
10.000 € x 1,60% = 160 €
- 2. Mit dem Kursgewinn vergleichen
Die letzte Kursbewertung in 2024 findet am 30.12. statt. Dann weiß man, ob der Fonds im laufenden Jahr einen Ertrag oder einen Verlust erzielt hat. Man vergleicht die tatsächliche Wertentwicklung mit dem Basisertrag: Der niedrigere Wert wird als endgültige Vorabpauschale verwendet. Bei einem Kursverlust entfällt die Vorabpauschale für diesen Fonds.
- 3. Teilfreistellung berücksichtigen
Wir rechnen mit dem Basisertrag weiter. In unserem Beispiel sind keine Ausschüttungen abzuziehen. Ein Teil des Ertrags bleibt steuerfrei (Teilfreistellung), so dass in unserem Beispiel nur 85% der Vorabpauschale, hier 136 €, versteuert werden müssen.
Die Depotbank errechnet für 2024 eine relevante Vorabpauschale von 136 €. Sofern keine Steuerbefreiung möglich ist, führt die Bank im Januar 2025 für diesen Mischfonds 25% Kapitalertragsteuer, 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer auf 136 € ab.
Fazit: So hoch ist die Vorabpauschale für 2024
Die endgültige Höhe der Vorabpauschale kann heute noch nicht genau bestimmt werden, da erst am 31.12.2024 der Vergleich mit dem tatsächlichen Wertzuwachs und der Abzug aller Ausschüttungen möglich ist. Diese einfache Rechnung gibt aber schon unterjährig einen ungefähren Anhaltspunkt, in welcher Höhe Ihr Freistellungsauftrag für die Vorabpauschale herangezogen wird.
So vermeiden Sie die Vorabpauschale
A) NV-Bescheinigung
Sie haben von Ihrem Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung erhalten? Legen Sie diese bei Ihrer Depotbank vor!
B) Freistellungsauftrag
Prüfen Sie, ob Sie bei Ihrer Depotbank einen Freistellungsauftrag gestellt haben und erteilen Sie diesen ggf. in ausreichender Höhe, um die Abbuchung im Januar 2025 zu verhindern!
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