Vermögen steuerbegünstigt vererben oder verschenken mit einem AIF

Unentgeltliche Übertragungen werden oft von hohen Belastungen mit Erbschaft- oder Schenkungssteuer begleitet. Dabei lassen sich Gestaltungen zur Vermeidung dieser Steuern mit wirtschaftlich sinnvollen Investitionen verknüpfen. Sofern es sich bei dem übertragenen Vermögen um Anteile an gewerblich tätigen Gesellschaften handelt, kann der Erwerber bei einem Alternativen Investmentfonds (AIF) unter weiteren Voraussetzungen von steuerlichen Begünstigungen profitieren.

Die Freude der Begünstigten über eine Schenkung wird oft von der anfallenden Steuer getrübt. Die regulären Freibeträge umfassen 20.000 bis 500.000 Euro, je nach Verwandtschaftsgrad. Oft reichen diese Freibeträge jedoch nicht aus und die Vermögensübertragung wird mit Erbschafts- bzw. Schenkungssteuern belastet. Das muss jedoch nicht sein, denn bei Betriebsvermögen können anfallende Steuerlasten reduziert oder sogar ganz vermieden werden!
 

Online-Vortrag zum Thema "Privatvermögen steuerfrei übertragen"

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DatumMontag, 14. November 2022
Uhrzeit18 Uhr
Dauerca. 45 Minuten
Kostenkostenfrei, Anmeldung erforderlich

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Begünstigungsfähiges Vermögen

Betriebsvermögen gilt aufgrund des gewünschten Erhalts von Arbeitsplätzen als besonders schützenswert. Es soll vermieden werden, dass der Betrieb ganz oder teilweise zerschlagen werden muss, um der Steuerpflicht nachkommen zu können. Daher stehen für Betriebsvermögen als "begünstigungsfähiges Vermögen" umfangreiche Vergünstigungen offen. Als begünstigungsfähiges Vermögen gilt hierbei nicht nur das gewerbliche Einzelunternehmen, sondern u.a. auch eine gewerbliche Personengesellschaft und die von den Gesellschaftern hieran gehaltenen Anteile. Relevant für die Frage, ob die Beteiligung begünstigungsfähiges Vermögen darstellt, ist ausschließlich die Tätigkeit der Gesellschaft selbst, unabhängig davon, ob der Gesellschafter aktiv tätig ist oder nur passiv Kapital zur Verfügung stellt.

Bewertung

Der Wert des Fondsanteils wird hier vorrangig auf Basis der durchschnittlichen Verkaufspreise von Anteilen auf Fondsebene in den letzten 12 Monaten vor dem Bewertungsstichtag ermittelt. Ansonsten ist der Wert auf Basis eines Ertragswertverfahrens zu ermitteln, wobei dann als Mindestwert der Substanzwert anzusetzen ist.

Verwaltungsvermögen

Der Gesetzgeber sieht bestimmte Bestandteile des begünstigungsfähigen Unternehmensvermögens als nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen an. Hierzu gehören u.a. vermietete Grundstücke oder die Liquidität (nach Abzug der Schulden) soweit diese 15% des Fondsvermögens übersteigt. Verwaltungsvermögen kann bis zum Wert von 10% des begünstigten Vermögens in begünstigtes Vermögen umgewidmet werden. Das verbleibende Verwaltungsvermögen unterliegt der Besteuerung. Sog. "junge Finanzmittel", die der Gesellschaft innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Bewertungsstichtag zugeflossen sind, können nicht umgewidmet werden und sind in jedem Fall zu versteuern.

Regel- und Optionsverschonung

Für das verbleibende begünstige Vermögen greifen die steuerlichen Begünstigungen. Es können entweder 85% (Regelverschonung) oder 100% (Optionsverschonung) des begünstigten Vermögens als steuerfrei behandelt werden. Beide Optionen sind an weitere Voraussetzungen geknüpft. Bei der Regelverschonung gilt eine Behaltensfrist von fünf Jahren, innerhalb der keine Veräußerung oder Aufgabe des Anteils bzw. Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft stattfinden darf. Daneben dürfen die Entnahmen in diesem Zeitraum maximal 150.000 Euro betragen, wobei die Entnahme von Gewinnanteilen nicht auf die Entnahmegrenze angerechnet wird. Bei der Optionsverschonung verlängern sich die Behaltens- und Entnahmefristen auf 7 Jahre. Zusätzlich wird vorausgesetzt, dass der Anteil des Verwaltungsvermögens des Unternehmens nicht über 20% liegt, während er bei der Regelverschonung nicht die 90%-Grenze überschreiten darf.

Gleitender Abzugsbetrag

Die Regelverschonung wird durch den sog. Abzugsbetrag ergänzt, der für Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden kann. Der Abzugsbetrag beträgt maximal 150.000 Euro. Bleibt nach Anwendung der Regelverschonung noch begünstigtes Vermögen bis zu dieser Wertgrenze übrig, bleibt dieses gänzlich steuerfrei. Übersteigt das begünstige Vermögen nach Anwendung der Regelverschonung den Betrag von 150.000 Euro, wird es etwas komplizierter: Dann verringert sich der Abzugsbetrag um 50% des die Wertgrenze übersteigenden Betrags.

Veranlagung

Das Verwaltungsvermögen und das nach Anwendung der Verschonungsregelungen verbleibende begünstige Vermögen werden im Rahmen der Veranlagung zur Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer unter Berücksichtigung der individuellen Freibeträge berücksichtigt. Für Erwerber der Steuerklassen II und III existiert zudem eine Tarifermäßigung für das der Besteuerung unterliegende begünstigte Vermögen. Die Tarifermäßigung führt vereinfacht ausgedrückt dazu, dass der steuerpflichtige Teil des begünstigten Vermögens mit dem niedrigen Steuersatz der Steuerklasse I versteuert wird, obwohl keine Zugehörigkeit zu dieser Steuerklasse besteht.

Beispielrechnung anhand einer unternehmerischen Beteiligung

PROJECT Metropolen 22
Der AIF PROJECT Metropolen 22 - gemanagt von der PROJECT Gruppe - erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, so dass bei unentgeltlichen Anteilsübertragungen die dargestellten Begünstigungen greifen: Gegenstand des Fonds ist nämlich nicht die Vermietung von Immobilien, sondern deren Entwicklung. Der Erwerb von Grundstücken zum Zwecke der Bebauung und anschließendem Verkauf ist eine klassische gewerbliche Tätigkeit und somit begünstigt.

Das Konzept des AIF sieht mehrere Varianten vor:

  • A: Thesaurierung - keine Entnahme
  • B: monatliche Entnahme von 4% p.a.
  • C: monatliche Entnahme von 6% p.a.

Im Beispielfall wird die Schenkung einer Beteiligung mit einer Zeichnungssumme von 700.000 Euro betrachtet. Zur Einhaltung der Entnahmegrenze käme neben der Thesaurierung auch die Entnahmevariante von 4% p.a. in Betracht, mit Ausschüttungen in Höhe von 140.000 Euro innerhalb von 5 Jahren ab Übertragung. Sofern innerhalb dieses Zeitraums nicht mit außerplanmäßigen Rückführungen begonnen wird, dürfte dies also genauso unkritisch sein wie die Thesaurierungsvariante. Die Beispielrechnung unterliegt der Annahme, dass aufgrund von vorhandenen "junge Finanzmitteln" erbschafts- oder schenkungssteuerlich relevantes Verwaltungsvermögen in Höhe von 10% vorliegt und eine Schenkung an den eigenen Enkel erfolgt.

Eingezahltes Kommanditkapital700.000 Euro
(entspricht ca. 615.000 Euro begünstigtes Vermögen)
abzgl. 85% Regelverschonungca. 523.000 Euro
abzgl. Abzugsbetragca. 92.000 Euro
plus ca. 10% Verwaltungsvermögenca. 68.000 Euro
abzgl. auszunutzender Freibetrag Enkelca. 68.000 Euro
(in Höhe des Verwaltungsvermögens)
= Steuerlast0 Euro

In der Beispielrechnung fallen für den Enkel genau 0 Euro Steuer an.

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Rechtlicher Hinweis: Bitte beachten Sie, dass SachwertSuperMarkt und FondsSuperMarkt keine Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung erbringt und nur allgemeine Informationen zu diesem Thema veröffentlicht. Eine individuelle Steuerberatung kann nur der persönliche Steuerberater leisten.