Ein Depotübertrag von Fonds kann unterschiedliche steuerliche Auswirkungen haben je nach Übertragungsart:
- Eigenübertrag
- Unentgeltlicher Übertrag (zwischen Ehegatten & Dritten)
- Entgeltlicher Übertrag
- Übertrag wegen Nachlass/Erbschaft
Hier sind die wichtigsten Aspekte für Überträge innerhalb Deutschlands!
1. Eigenübertrag (Übertrag auf ein anderes Depot des gleichen Inhabers)
Gläubigerwechsel | nein |
Unentgeltlich | ja |
Abgeltungssteuerpflichtig | nein |
Übermittlung steuerlicher Anschaffungsdaten | ja |
Übertragung der Steuertöpfe | möglich bei Gesamtübertrag |
Meldung ans Finanzamt | nein |
Beim Eigenübertrag sind die Depotinhaber identisch (Einzeldepot an Einzeldepot, Gemeinschaftsdepot an Gemeinschaftsdepot). Der Übertrag erfolgt steuerneutral. Stellen Sie sicher, dass die Banken Ihre Anschaffungsdaten korrekt übermitteln!
Der Eigenübertrag ist übrigens auch die beste Methode, um kostenfrei und steuerneutral zu FondsSuperMarkt zu wechseln und sich damit dauerhafte Sonderkonditionen bei ausgewählten deutschen Banken fürs Fondsdepot zu sichern!
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2. Unentgeltlicher Depotübertrag (zwischen Ehepartnern oder Dritten)
Gläubigerwechsel | ja |
Unentgeltlich | ja |
Abgeltungssteuerpflichtig | nein |
Übermittlung steuerlicher Anschaffungsdaten | ja |
Übertragung der Steuertöpfe | nicht möglich |
Meldung ans Finanzamt | ja |
Ein unentgeltlicher Übertrag bedeutet, dass keine Gegenleistung für den Übertrag erbracht wird (Schenkung). Dabei gibt es mehrere mögliche Szenarien:
- Übertragung zwischen Ehepartnern
- Übertragung an andere Verwandte oder Dritte
Beim Depotübertrag zwischen Ehepartnern oder an Dritte fällt keine Abgeltungssteuer an und auch die steuerlichen Anschaffungsdaten werden übernommen. Bei Überschreitung des Freibetrags kann jedoch Schenkungssteuer anfallen.
3. Entgeltlicher Depotübertrag (z. B. bei Verkauf von Fondsanteilen)
Gläubigerwechsel | ja |
Unentgeltlich | nein |
Abgeltungssteuerpflichtig | ja |
Übermittlung steuerlicher Anschaffungsdaten | nicht möglich |
Übertragung der Steuertöpfe | nicht möglich |
Meldung ans Finanzamt | i.d.R. nein |
Wenn Sie Ihre Fonds an einen anderen Depotinhaber verkaufen, handelt es sich um einen entgeltlichen Depotübertrag mit Steuerpflicht. Der Übertrag wird als fiktiver Verkauf des Übertragenden und als fiktiver Kauf des Übernehmenden angesehen.
In diesem Fall kann Abgeltungssteuer auf den bis zum Tag der Übertragung fiktiv erzielten Veräußerungsgewinn anfallen, sofern Verlustverrechnungstopf und Freistellungsauftrag des abgebenden Depotinhabers nicht ausreichen. Die fällige Steuer wird von der abgebenden Bank angefordert. Wird diese nicht beglichen, ist die Bank verpflichtet, die Finanzbehörde zu informieren.
Darüber hinaus realisiert der Übertragende den Bestandsschutz für vor 2009 erworbene Wertpapiere und der Bestandsschutz geht für den übernehmenden Depotinhaber verloren.
4. Depotübertrag bei Nachlass/Erbschaft
Gläubigerwechsel | ja |
Unentgeltlich | ja |
Abgeltungssteuerpflichtig | nein |
Übermittlung steuerlicher Anschaffungsdaten | ja |
Übertragung der Steuertöpfe | nicht möglich |
Meldung ans Finanzamt | i.d.R. nein |
Die Bank meldet die Vermögenswerte des Verstorbenen zum Todestag an die Finanzbehörde, nicht aber den Übertrag bei Erbschaft. Bei einer Übertragung fällt keine Abgeltungssteuer an, jedoch eventuell Erbschaftssteuer.
Fazit
Ein Depotübertrag in ein über FondsSuperMarkt vermitteltes Depot lohnt sich - Sie sollten jedoch die steuerlichen Aspekte kennen. Nur eine entgeltliche Übertragung löst Abgeltungssteuer aus und bei manchen Übertragungsarten können andere Steuerarten anfallen. Bei Überträgen zwischen identischen Depotinhabern bleibt der Vorgang aber steuerneutral, sodass ein Wechsel zu FondsSuperMarkt kostenlos und steuerfrei möglich ist!
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Ihr Team von FondsSuperMarkt
Rechtlicher Hinweis: Die persönliche Steuerberatung können und dürfen wir durch diese Informationen nicht ersetzen. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren persönlichen steuerlichen Berater.