Hier sind die wichtigsten Aspekte für Überträge innerhalb Deutschlands!
1. Eigenübertrag (Übertrag auf ein anderes Depot des gleichen Inhabers)
Gläubigerwechsel
nein
Unentgeltlich
ja
Abgeltungssteuerpflichtig
nein
Übermittlung steuerlicher Anschaffungsdaten
ja
Übertragung der Steuertöpfe
möglich bei Gesamtübertrag
Meldung ans Finanzamt
nein
Beim Eigenübertrag sind die Depotinhaber identisch (Einzeldepot an Einzeldepot, Gemeinschaftsdepot an Gemeinschaftsdepot). Der Übertrag erfolgt steuerneutral. Stellen Sie sicher, dass die Banken Ihre Anschaffungsdaten korrekt übermitteln!
Der Eigenübertrag ist übrigens auch die beste Methode, um kostenfrei und steuerneutral zu FondsSuperMarkt zu wechseln und sich damit dauerhafte Sonderkonditionen bei ausgewählten deutschen Banken fürs Fondsdepot zu sichern!
2. Unentgeltlicher Depotübertrag (zwischen Ehepartnern oder Dritten)
Gläubigerwechsel
ja
Unentgeltlich
ja
Abgeltungssteuerpflichtig
nein
Übermittlung steuerlicher Anschaffungsdaten
ja
Übertragung der Steuertöpfe
nicht möglich
Meldung ans Finanzamt
ja
Ein unentgeltlicher Übertrag bedeutet, dass keine Gegenleistung für den Übertrag erbracht wird (Schenkung). Dabei gibt es mehrere mögliche Szenarien:
Übertragung zwischen Ehepartnern
Übertragung an andere Verwandte oder Dritte
Beim Depotübertrag zwischen Ehepartnern oder an Dritte fällt keine Abgeltungssteuer an und auch die steuerlichen Anschaffungsdaten werden übernommen. Bei Überschreitung des Freibetrags kann jedoch Schenkungssteuer anfallen.
3. Entgeltlicher Depotübertrag (z. B. bei Verkauf von Fondsanteilen)
Gläubigerwechsel
ja
Unentgeltlich
nein
Abgeltungssteuerpflichtig
ja
Übermittlung steuerlicher Anschaffungsdaten
nicht möglich
Übertragung der Steuertöpfe
nicht möglich
Meldung ans Finanzamt
i.d.R. nein
Wenn Sie Ihre Fonds an einen anderen Depotinhaber verkaufen, handelt es sich um einen entgeltlichen Depotübertrag mit Steuerpflicht. Der Übertrag wird als fiktiver Verkauf des Übertragenden und als fiktiver Kauf des Übernehmenden angesehen.
In diesem Fall kann Abgeltungssteuer auf den bis zum Tag der Übertragung fiktiv erzielten Veräußerungsgewinn anfallen, sofern Verlustverrechnungstopf und Freistellungsauftrag des abgebenden Depotinhabers nicht ausreichen. Die fällige Steuer wird von der abgebenden Bank angefordert. Wird diese nicht beglichen, ist die Bank verpflichtet, die Finanzbehörde zu informieren.
Darüber hinaus realisiert der Übertragende den Bestandsschutz für vor 2009 erworbene Wertpapiere und der Bestandsschutz geht für den übernehmenden Depotinhaber verloren.
4. Depotübertrag bei Nachlass/Erbschaft
Gläubigerwechsel
ja
Unentgeltlich
ja
Abgeltungssteuerpflichtig
nein
Übermittlung steuerlicher Anschaffungsdaten
ja
Übertragung der Steuertöpfe
nicht möglich
Meldung ans Finanzamt
i.d.R. nein
Die Bank meldet die Vermögenswerte des Verstorbenen zum Todestag an die Finanzbehörde, nicht aber den Übertrag bei Erbschaft. Bei einer Übertragung fällt keine Abgeltungssteuer an, jedoch eventuell Erbschaftssteuer.
Fazit
Ein Depotübertrag in ein über FondsSuperMarkt vermitteltes Depot lohnt sich - Sie sollten jedoch die steuerlichen Aspekte kennen. Nur eine entgeltliche Übertragung löst Abgeltungssteuer aus und bei manchen Übertragungsarten können andere Steuerarten anfallen. Bei Überträgen zwischen identischen Depotinhabern bleibt der Vorgang aber steuerneutral, sodass ein Wechsel zu FondsSuperMarkt kostenlos und steuerfrei möglich ist!
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Haben Sie noch Fragen? Kommen Sie gerne auf uns zu - entweder per E-Mail oder telefonisch unter 09371 - 94 867 256.
Ihr Team von FondsSuperMarkt
Rechtlicher Hinweis: Steuerliche Auskünfte ohne Gewähr. Für individuelle steuerliche Fragen kontaktieren Sie bitte Ihren Steuerberater, da FondsSuperMarkt keine Steuerberatung durchführen kann und darf.