Wenn Ihre Depotbank die Steuer auf die Vorabpauschale per Lastschrift von Ihrem Konto abbucht, sollten Sie vorher für ausreichende Deckung sorgen. Doch wie viel Guthaben sollte auf dem Konto zur Verfügung stehen, damit die Vorabpauschale abgebucht werden kann? Diese einfache Rechnung hilft Ihnen!
Bevorstehende Kontoabbuchung richtig einschätzen
Bisher haben die Anleger noch wenig Erfahrung, was die Höhe der Vorabpauschale angeht: Die Vorabpauschale wurde erstmals im Jahr 2019 ermittelt und ist aufgrund des niedrigen Zinsniveaus in den Jahren 2021 und 2022 nicht durchgängig angefallen. Mit welchem Abbuchungsbetrag ist also in etwa zu rechnen?
Zu erwartende Abbuchung der Vorabpauschale einfach berechnen
Abgebucht wird streng genommen nicht die Vorabpauschale, sondern die auf die Vorabpauschale entfallende Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Die genaue Berechnung der Vorabpauschale ist aufwendig und kann erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres abgeschlossen werden. Dennoch wünschen sich viele Anleger einen Anhaltspunkt, um für genügend Deckung auf dem Konto sorgen zu können. Diese einfache Berechnung kann jeder selbst durchführen!
Abbuchung der Vorabpauschale | Ungefähr erforderliche Kontodeckung |
Januar 2024 | Fondsbestand per 02.01.2023 x 0,48%* |
Januar 2025 | Fondsbestand per 02.01.2024 x 0,43%* |
*entspricht: Basiszinssatz x 70% x 26,38% (Kapitalertragsteuer & Solidaritätszuschlag)
Sie haben einen Fonds erst im Laufe des Jahres gekauft?
Rechnen Sie den Betrag einfach auf die Monate herunter, in denen der Fonds in Ihrem Depot war!
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Hinweis
Die Berechnung soll Ihnen einen Anhaltspunkt für die bevorstehende Abbuchung geben. Es handelt sich hierbei um eine überschlägige Berechnung und der tatsächlich abgeführte Betrag kann abweichen. Nicht berücksichtigt sind z.B. unterjährige Ausschüttungen, die bereits versteuert wurden, sowie Teilfreistellungen, die die Abbuchung der Vorabpauschale im Januar mindern.
Kontoüberziehung wegen Vorabpauschale?
Gemäß EStG dürfen die Banken diejenigen Konten, die durch eine Steuerbuchung aufgrund der Vorabpauschalen ins Soll geraten würden oder durch die Buchung ihren Kreditrahmen überziehen würden, nicht belasten und müssen daher die Buchung stornieren, sofern kein Ausgleich erfolgt. Die Banken sind in diesem Fall verpflichtet, den erfolglosen Abbuchungsversuch an das zuständige Finanzamt zu melden.
Wann fällt keine Vorabpauschale an?
Die Vorabpauschale fällt nicht an, wenn mindestens eines der drei Kriterien zutrifft:
- Negative Wertentwicklung des Fonds bzw. ETFs
- Unterjährige Ausschüttungen höher als ermittelte Vorabpauschale
- Vollständige Verrechnung mit Freistellungsauftrag und/oder Verlustverrechnungstopf möglich
- Bei der Depotbank vorliegende NV-Bescheinigung
Vermeiden Sie die Abbuchung der Vorabpauschale und stellen Sie einen Freistellungsauftrag bei Ihrer Depotbank oder reichen Sie eine NV-Bescheinigung ein!
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