MorgenFund - Steuerbescheinigung einfach erklärt

MorgenFund

Die Fondsplattform MorgenFund versendet im Frühjahr die Jahressteuerbescheinigung (JStB) an ihre Kunden. Wir erklären Ihnen, was die Bestandteile der Steuerbescheinigung von MorgenFund bedeuten!
 

1. Bescheinigung für alle Privatkonten und/oder Depots

Natürliche Personen, die Konten und/oder Depots bei MorgenFund besitzen - sofern sie in Deutschland steuerpflichtig sind und Kapitalerträge erzielt haben - erhalten die jährliche Steuerbescheinigung (Jahressteuerbescheinigung). Beschränkt steuerpflichtige Anleger (z.B. Steuerausländer) erhalten eine Steuerbescheinigung nach Muster III, die im nachrichtlichen Teil alle Erträge des Kalenderjahres bescheinigt.
 

2. Verlustbescheinigung im Sinne des § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG für alle Privatkonten und/oder -depots

Wenn Sie als natürliche Person mehrere Konten und Depots bei verschiedenen Banken führen, besteht ggf. die Möglichkeit, nicht verrechnete Verluste und Gewinne in Ihrer Steuererklärung gegeneinander aufrechnen zu lassen. Sofern Sie nicht verrechnete Verluste in Ihrem MorgenFund Depot haben und diese mit Gewinnen bei anderen Wertpapierinstituten/Kreditinstituten verrechnen wollen, benötigen Sie einen Verlustausweis. Die Verluste aus Ihrem MorgenFund Depot weist MorgenFund auf Ihrer Jahressteuerbescheinigung aus. In einigen Fällen ist die Depotbank auch gesetzlich dazu verpflichtet, nicht verrechnete Verluste in der Jahressteuerbescheinigung auszuweisen.
 

3. …werden für das Kalenderjahr XXXX folgende Angaben bescheinigt:

Angabe des Steuerbescheinigungszeitraums. Ggf. weist MorgenFund Ihre steuerlichen Daten auf zwei zeitraumbezogenen Steuerbescheinigungen mit aufgeteilten Zeiträumen (z.B. bei Nachlassfällen oder unterjährigem Wechsel des Steuerstatus) aus.
 

4. Höhe der Kapitalerträge Zeile 7 Anlage KAP (ohne Kapitalerträge aus Lebensversicherungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG)

Summe aller positiven Kapitalerträge, Gewinne und Erträge (inkl. Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen nach Teilfreistellung)

  • nach Verlustverrechnung
  • vor Quellensteueranrechnung
  • vor Inanspruchnahme des Sparer-Pauschbetrags

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5. davon: Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG (nach Teilfreistellung) Zeile 10 Anlage KAP

Die ausgewiesenen Gewinne sind nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG steuerfrei, soweit die insgesamt ab dem 01.01.2018 eingetretenen und durch Veräußerung realisierten Wertveränderungen den persönlichen Freibetrag von 100.000 € nicht übersteigen. Die Steuerfreiheit kann nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden. 

Bestandteil der Summe unter Punkt 4 - allerdings vor Verlustverrechnung. Dadurch kann es dazu kommen, dass diese Position höher ist als die Summe unter Punkt 4.

Bei Investmentfonds, die vor dem 01.01.2009 erworben wurden (bestandsgeschützte Alt-Anteile), sind Wertveränderungen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31.12.2017 eingetreten sind, steuerfrei.

Die ab dem 01.01.2018 bis zum Verkauf eingetretenen positiven Wertveränderungen von bestandsgeschützten Alt-Anteilen (Gewinne aus der Veräußerung) sind steuerpflichtig, soweit sie den Freibetrag von 100.000 € überschreiten. Dieser Freibetrag wird nicht von MorgenFund, sondern vom Finanzamt im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigt, soweit Sie dies in der Anlage KAP erklären. Die dort einzutragenden Beträge können Sie der Steuerbescheinigung entnehmen.

Die ab dem 01.01.2018 bis zum Verkauf eingetretenen negativen Wertveränderungen von bestandsgeschützten Alt-Anteilen (Verluste aus der Veräußerung) werden in den Allg. Verlustverrechnungstopf eingestellt und wirken sich steuerlich mindernd aus. Diese Verluste werden nicht gesondert in Ihrer Jahressteuerbescheinigung ausgewiesen.

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6. Ersatzbemessungsgrundlage im Sinne des § 43a Abs. 2 Satz 7, 10, 13 und 14 EStG nach Teilfreistellung und im Sinne des § 56 Abs. 3 Satz 4 InvStG

Enthalten in den bescheinigten Kapitalerträgen Zeile 11 Anlage KAP

Pauschale Bemessungsgrundlage vor Berücksichtigung von Verlusten und eines evtl. eingereichten Freistellungsauftrags. Mögliche Bemessungsgrundlagen:

  • 30% des Veräußerungserlöses bei fehlenden Anschaffungskosten (z.B. bei Verkauf oder entgeltlichem Übertrag)
  • 30% des fiktiven Veräußerungserlöses zum 31.12.2017, bei Fondsanteilen die vor dem 01.01.2018 angeschafft wurden

Ihre ursprünglichen Anschaffungsdaten müssen Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt anhand Ihrer Kaufabrechnung nachweisen, um den tatsächlichen Veräußerungsgewinn zu ermitteln.
 

7. Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes ohne Verlust aus der Veräußerung von Aktien Zeile 12 Anlage KAP

Ein Verlustausweis wird erstellt, wenn Sie diesen bis zum 15.12. des laufenden Steuerjahres für den Verlustverrechnungstopf bei MorgenFund angefordert haben oder eine gesetzliche Verpflichtung hierzu vorliegt.
 

8. Höhe des in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrages Zeile 16 oder 17 Anlage KAP

In Anspruch genommener Sparer-Pauschbetrag, wenn Sie bei MorgenFund einen Freistellungsauftrag erteilt haben.
 

9. Kapitalertragsteuer Zeile 37 Anlage KAP

Die Summe der in Ihrem MorgenFund Depot abgeführten Kapitalertragsteuer.
 

10. Solidaritätszuschlag Zeile 38 Anlage KAP

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5% und wird auf die Summe der Kapitalertragsteuer (Punkt 9) erhoben.
 

11. Kirchensteuer zur Kapitalertragsteuer Zeile 39 Anlage KAP

Name der steuererhebenden Religionsgemeinschaft

Die Kirchensteuer beträgt 8% oder 9%. Sie errechnet sich aus der Summe der abgeführten Kapitalertragsteuer (siehe Punkt 9). Die kirchensteuererhebende Religionsgemeinschaft wird ausgeschrieben angedruckt.
 

12. Summe der angerechneten ausländischen Steuer Zeile 40 Anlage KAP

Die Summe der bereits auf die Kapitalertragsteuer angerechnete ausländische Steuer.
 

13. Summe der anrechenbaren noch nicht angerechneten ausländischen Steuer Zeile 41 Anlage KAP

Die Summe der noch nicht angerechneten und ggf. im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigenden ausländischen Steuer.
 

14. Nur nachrichtlich: Bei Veräußerung/Rückgabe von vor dem 1. Januar 2018 erworbenen Anteilen an ausländischen Investmentfonds (Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG)

Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG 2004 in Verbindung mit § 56 Abs. 3 Satz 6 InvStG
(Diese Summe ist in der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten und in der Anlage KAP von der Höhe der Kapitalerträge abzuziehen.)

Summe aller bisher erzielten akkumulierten Erträge, d.h. von der Anschaffung bis zur fiktiven Veräußerung der Anteile zum 31.12.2017. Diese Summe ist in der Höhe der Kapitalerträge enthalten. Sie ist in der Anlage KAP von der Summe der Kapitalerträge abzuziehen sofern Sie diese jährlich versteuert haben, um ggf. eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

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Rechtliche Hinweise: Die nachfolgenden Informationen stellen keine rechtliche, steuerliche oder betriebswirtschaftliche Beratung dar und können diese auch nicht ersetzen. Die zur Verfügung gestellten Informationen dienen allgemeinen Informationszwecken und beziehen sich nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person. Wenn Sie rechtlichen Rat für Ihre individuelle Situation benötigen, sollten Sie den Rat eines qualifizierten Anwalts oder Steuerberaters einholen. Diese Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt, es besteht dennoch keine Gewähr der Richtigkeit und Aktualität.