Sehr geehrte Fondsdepot Bank-Kunden,
im Rahmen der Investmentsteuerreform zum 1. Januar 2018 kam es zu einer rein steuerrechtlich zu beachtenden sogenannten fiktiven Veräußerung. Mit diesem Vorgang wurden unter anderem für alle Fondsanteile mit Erwerbszeitpunkt vor dem 1. Januar 2018 die steuerpflichtigen Gewinne ermittelt.
Bisher wurden diese steuerpflichtigen Gewinne beim effektiven Verkauf von Fonds berücksichtigt. Alle bisherigen Verkäufe wurden korrekt abgerechnet und versteuert. Ebenso wurden Gewinne aus Altanteilen auf den Verkaufsabrechnungen fehlerfrei ausgewiesen.
Der § 56 Abs. 4 des Investmentsteuergesetzes und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen schreiben den depotführenden Banken vor, dass bis zum 31. Dezember 2020 für alle Kundendepots, in denen noch Investmentfondsanteile vorhanden sind, die vor dem 1. Januar 2018 angeschafft wurden, die fiktive Veräußerung pro Wertpapierkennnummer (Fondsgattung) berechnet und auf Depotebene im Banksystem hinterlegt werden muss.
Zur Umsetzung des Gesetzes findet am 21. und 22. November ein fiktiver Verkauf der Fondsanteile zum 31. Dezember 2017 und ein fiktiver Kauf der Fondsanteile zum 1. Januar 2018 durch die Fondsdepot Bank statt.
Davon betroffen sind alle Kunden, die Anteile im Depot besitzen, welche vor dem 1. Januar 2018 angeschafft wurden.
Eine Information zu dieser fiktiven Veräußerung und die Abrechnungsbelege werden Ihnen in den InfoManager bei der Fondsdepot Bank eingestellt oder per Post zugesandt.
Sie müssen im Zusammenhang mit der Abrechnung zur fiktiven Veräußerung nicht weiter tätig werden.
Haben Sie noch Fragen? Kommen Sie gerne auf uns zu - entweder per E-Mail oder unter 09371 - 94 867 256.
Ihr Team von FondsSuperMarkt