Fondsdepot Bank - Die Steuerbescheinigung im Privatvermögen

Fondsdepot Bank

Die Steuerbescheinigung dient als Nachweis Ihrer Erträge, Ihrer unterschiedlichen Ertragsarten sowie der abgeführten Steuern im Zuge Ihrer Einkommensteuererklärung und ist dieser gegebenenfalls beizufügen. Anfallende Steuern werden, soweit möglich, für Sie bereits von der depotführenden Stelle (Fondsdepot Bank) berechnet und abgeführt.

Ob Sie die Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung angeben müssen, klären Sie bitte mit der für Sie zuständigen Steuerbehörde bzw. mit Ihrem steuerlichen Berater.
 

Aufbau der Steuerbescheinigung

Die Steuerbescheinigung setzt sich aktuell aus drei Teilen zusammen. Hierbei werden die ersten beiden Teile durch ein amtliches Muster vorgegeben:

  • 1. Teil: Gesamterträge sowie die darauf angefallenen Steuern und verrechneten Freistellungsmöglichkeiten
  • 2. Teil: Gesamtsummen der Erträge des ersten Teils in sog. „nachrichtlichen“ Blöcken
  • 3. Teil: Hinweistexte der Fondsdepot Bank, die Ihnen das Verständnis der einzelnen Inhalte der Steuerbescheinigung erleichtern sollen.
     

Bescheinigung für alle Privatkonten und/oder -depots Nr. XX

Die aktuelle Steuerbescheinigung wird nicht für jedes Depot/Konto separat erstellt, sondern beinhaltet die Werte aller Depots/Konten, die ausschließlich auf Ihren Namen geschlüsselt sind. Für alle Depots/Konten, in denen mehrere Personen als Inhaber hinterlegt sind, erhalten Sie ebenfalls eine für den jeweiligen Depotinhaberkreis zusammengefasste Steuerbescheinigung. Es wird somit für jeden sogenannten Inhaberverbund eine Steuerbescheinigung erstellt. Die Depotinhaber/Gläubiger der Kapitalerträge sowie die berücksichtigten Depots/Konten werden in der Steuerbescheinigung ausgewiesen.
 

Verlustbescheinigung
i. S. des § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG für alle Privatkonten und/oder -depots

Eine Verlustbescheinigung dient dazu, die in Ihren Depots/Konten gegebenenfalls entstandenen noch nicht verrechneten Verluste im Zuge Ihrer Einkommensteuer-erklärung mit Gewinnen/Erträgen bei anderen Kreditinstituten zu verrechnen. Beachten Sie, dass das Formular „Antrag auf Erstellung einer Verlustbescheinigung“ bis zum 15.12. eines Jahres eingegangen sein muss, um für die Steuerbescheinigung des gleichen Jahres Berücksichtigung zu finden. Wurde kein Antrag auf Verlustbescheinigung bis zu diesem Zeitpunkt eingereicht, werden Ihre noch nicht verrechneten Verluste ins nächste Kalenderjahr übertragen.
 

Für Gläubiger/-in der Kapitalerträge

Gläubiger der Kapitalerträge ist der/sind die Depotinhaber. Sollten Ihrem Depot „abweichende Berechtigte/Gläubiger der Kapitalerträge“ zugeordnet sein, weist die Fondsdepot Bank Ihnen diese unter den „im Zusammenhang mit der Steuerbescheinigung wichtigen Sachverhalten“ auf der Rück-/Folgeseite zur Steuerbescheinigung gesondert aus.
 

Zeilen in der Steuerbescheinigung

Die Zeilennummern sowie die Zeilenbezeichnungen entsprechen denen des Formulars der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung und sind vom Gesetzgeber vorgegeben. In Ihrer Steuerbescheinigung sind jeweils nur die Zeilen ausgewiesen, bei denen entsprechende steuerliche Informationen für Ihre Depots/Konten vorliegen.

Die hier ausgewiesenen Werte können von Ihnen in die jeweilige Zeile Ihrer Einkommensteuererklärung übernommen werden. Beachten Sie hierzu jedoch die besonderen Anmerkungen zu bestimmten Zeilen in den Zusatzinformationen der Steuerbescheinigung.
 

Zeile 7 Anlage KAP
Höhe der Kapitalerträge

Dieses Feld enthält alle Kapitalerträge, die steuerpflichtig sind, unabhängig davon, ob auf diese ein Steuerabzug erfolgte oder ob sie freigestellt wurden. Der Ausweis dieser Kapitalerträge erfolgt unter Anrechnung verrechenbarer Verluste (gegebenenfalls inklusive im Zuge der ehegattenübergreifenden Verlustverrechnung zugebuchter Verlustverrechnungstopf), jedoch ohne Berücksichtigung eines vorliegenden Freistellungsauftrags für Kapitalerträge oder einer Nichtveranlagungsbescheinigung sowie ausländischer Quellensteuer.

Haben Sie für das entsprechende Steuerjahr eine Zahlungsaufforderung für Steuer, z.B. im Zuge der Vorabpauschale nicht beglichen, so dass für den entsprechenden Wert eine Finanzamtsmeldung erfolgen musste, ist dieser Wert in der Zeile 7 nach den amtlichen Vorgaben NICHT enthalten.

Bemessungsgrundlagen aus fiktiver Veräußerung 31.12.2017 mit Zufluss bei tatsächlichem Verkauf/entgeltlichem Wertpapierübertrag bestehend aus:
+ Zwischengewinne 31.12.2017/02.01.2018
+ Veräußerungsgewinne fiktiv 31.12.2017/02.01.2018
+ Steuerpflichtige kumulierte ausschüttungsgleiche Erträge sowie Ersatzwerte 31.12.2017/02.01.2018
+ Zinsen aus Einlagen
+ Veräußerungsgewinne für Zeiträume ab 02.01.2018 (nach Teilfreistellung)
+ Kapitalerträge aus Ausschüttungen sowie Vorabpauschalen (nach Teilfreistellung)
+ Provisionsrückvergütungen (nach Teilfreistellung)
- Veräußerungsverluste (positiver Betrag) (gegebenenfalls inklusive im Zuge der ehegattenübergreifenden Verlustverrechnung zugebuchter Verlustverrechnungstopf)
= Kapitalerträge

Wenn der Wert negativ ist, erfolgt der Ausweis als „Null“, der negative Wert wird als Verlustverrechnungstopf ins nächste Jahr übertragen bzw. auf Antrag bescheinigt.
 

Zeile 10 Anlage KAP
davon: Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG (nach Teilfreistellung)

Die Gewinne aus dieser Zeile stammen aus Anteilen, die Sie vor dem 01.01.2009 erworben haben. Die Gewinne beziehen sich hierbei ausschließlich auf die Kursentwicklung des Fonds in der Zeit vom 01.01.2018 bis zu Ihrem Verkauf. Kursentwicklungen vor diesem Zeitpunkt sind steuerfrei.

Für Gewinne aus derartigen Anteilen steht Ihnen im Zuge Ihrer steuerlichen Veranlagung ein einmaliger persönlicher Freibetrag von 100.000 EUR zur Verfügung. Beachten Sie hierzu auch die Hinweise auf der Rück-/Folgeseite der Steuerbescheinigung.

Dieser Wert setzt sich aus Teilgrößen der in der Erträgnisaufstellung ausgegebenen Veräußerungsgewinne/-verluste nach Teilfreistellung zusammen.
 

Zeile 11 Anlage KAP
Ersatzbemessungsgrundlage im Sinne des § 43a Abs. 2 Satz 7, 10, 13 und 14 EStG

Die Ersatzbemessungsgrundlage wird herangezogen, wenn die Anschaffungsdaten zur Ermittlung des Veräußerungsergebnisses nicht vorliegen. In diesem Fall werden 30% des (fiktiven) Veräußerungserlöses als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung herangezogen.

Andere in den Kapitalerträgen enthaltene Ersatzwerte sind in diesem Feld nicht berücksichtigt. Die Berechnung erfolgt ohne Anrechnung verrechenbarer Verluste sowie ohne Berücksichtigung eines vorliegenden Freistellungsauftrags für Kapitalerträge oder einer Nichtveranlagungsbescheinigung sowie ausländischer Quellensteuer.

Sofern die Ersatzbemessungsgrundlage aus der fiktiven Veräußerung 31.12.2017/02.01.2018 stammt, wird im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung eine weitere Tabelle zur Erläuterung des Betrages ausgegeben.

Der Anleger hat nach Anwendung einer Ersatzbemessungsgrundlage die Verpflichtung eine Nachveranlagung zu beantragen. Das Feld dient dazu, die Erträge separat in der Steuererklärung anzugeben. Dort erfolgt die Angabe der korrekten Anschaffungsdaten in der Spalte „korrigierter Betrag“. Zu Fragen der Errechnung des „korrigierten Betrages“ wenden Sie sich bitte, falls erforderlich, an Ihren Steuerberater bzw. Ihre zuständige Finanzbehörde.
 

Zeile 12 Anlage KAP
Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes ohne Verlust aus der Veräußerung von Aktien

Haben Sie einen Antrag auf Bescheinigung Ihrer Verluste rechtzeitig bei der Fondsdepot Bank eingereicht, wird Ihnen in diesem Feld der nach dem erfolgten steuerlichen Ausgleich sowie den gegebenenfalls im Rahmen der ehegattenübergreifenden Verlustverrechnung erfolgten Umbuchungen verbleibende Verlustverrechnungstopf bescheinigt. Für Kunden, die diesen Antrag nicht oder nicht rechtzeitig gestellt haben, entfällt diese Zeile.
 

Zeile 13 Anlage KAP
Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes aus der Veräußerung von Aktien im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG

Haben Sie im Zuge eines Wertpapierübertrages einen Aktienverlusttopf in Ihr Depot eingeliefert, wird Ihnen dieser in der Zeile 13 auf Antrag bescheinigt. Für Kunden, die diesen Antrag nicht oder nicht rechtzeitig gestellt haben, entfällt diese Zeile.
 

Zeile 16 oder 17 Anlage KAP
Höhe des in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrages

Der hier ausgewiesene Wert bezieht sich nur auf die in der Steuerbescheinigung genannten Depots/Konten. Haben Sie weitere Einzel- oder Ehegattendepots/-konten, für die Ihr eingereichter Freistellungsauftrag für Kapitalerträge gilt, werden Ihnen die dort in Anspruch genommenen Beträge je Steuerbescheinigung ausgewiesen. Wenn kein Freistellungsauftrag vorliegt oder von einem vorliegenden Freistellungsauftrag nichts verbraucht wurde, wird der Wert mit 0,00 befüllt.

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Zeile 37 Anlage KAP
Kapitalertragsteuer

Der angegebene Wert ist die, nach dem vorgenommenen Steuerausgleich, noch verbliebene abgeführte Kapitalertragsteuer. Der Wert errechnet sich wie folgt:

Ergebnis Zeile 7
- Anspruch genommener Sparerpauschbetrag
- Wert aus Zeile 40 x 4
= Zwischenergebnis

x 25% Kapitalertragsteuersatz ohne Kirchensteuerantrag bzw. um Kirchensteuer geminderter Kapitalertragsteuersatz (siehe Hinweis zu Zeile 39)
= Wert in Zeile 37


Zeile 38 Anlage KAP
Solidaritätszuschlag

Der angegebene Wert ist der Solidaritätszuschlag, der auf die Kapitalertragsteuer aus Zeile 37 entfällt. Der Wert errechnet sich wie folgt:

Wert aus Zeile 37
x 5,5%
= Wert in Zeile 38
 

Zeile 39 Anlage KAP
Kirchensteuererhebende Religionsgemeinschaft / Kirchensteuer zur Kapitalertragsteuer

Der angegebene Wert ist die gezahlte Kirchensteuer. Diese wird Ihnen je nach Konfession einzeln ausgewiesen. Basis hierfür ist das sogenannte KISTAM (Kirchensteuerabzugsmerkmal), welches die Information Ihrer Religionszugehörigkeit sowie den Kirchensteuersatz enthält und im Zuge des automatischen Kirchensteuerabrufverfahrens beim Bundeszentralamt für Steuern abgefragt wird. Bitte beachten Sie insbesondere zu den Ausnahmen zum automatischen Kirchensteuerabzug die Hinweise auf der Rück-/Folgeseite der Steuerbescheinigung. Bei Ehegatten mit unterschiedlicher Konfession wird die Konfession des Ehemannes an oberer Stelle ausgewiesen. Bitte beachten Sie, dass sich die Kirchensteuer steuermindernd auf den Kapitalertragsteuersatz auswirkt. Bei einem Kirchensteuersatz von 8% reduziert sich der Kapitalertragsteuersatz auf 24,51%, bei einem Kirchensteuersatz von 9% auf 24,45%.
 

Zeile 40 Anlage KAP
Summe der angerechneten ausländischen Steuer

Als Summe der angerechneten ausländischen Steuer wird die bereits im abgelaufenen Kalenderjahr verrechnete ausländische Quellensteuer angegeben.
 

Zeile 41 Anlage KAP
Summe der anrechenbaren noch nicht angerechneten ausländischen Steuer

In dieser Zeile wird Ihnen die noch nicht angerechnete ausländische Quellensteuer aus dem abgelaufenen Kalenderjahr ausgewiesen. Dieser Wert ist somit die Bescheinigung Ihres noch vorhandenen anrechenbaren Quellensteuertopfes. Ein Vortragen des Steuertopfes in das nächste Kalenderjahr ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Beachten Sie, dass dieser Wert nur die ausländische Quellensteuer enthält, welche im Zuge der Depotführung verrechnet werden darf.
 

Bei Veräußerung/Rückgabe von vor dem 01. Januar 2018 erworbenen Anteilen an ausländischen Investmentfonds (Alt-Anteile im Sinne des §56 Abs. 2 Satz 1 InvStG)

Hier werden Ihnen die steuerpflichtigen kumulierten ausschüttungsgleichen Erträge sowie deren Ersatzwerte aus der fiktiven Veräußerung 31.12.2017/02.01.2018 mit steuerlichem Zufluss bei tatsächlichem Verkauf / entgeltlichem Wertpapierübertrag Ihrer ausländischen Fonds ausgewiesen. Der Wert entspricht der Summe, die Ihnen in der Aufstellung der Erträge unter „Steuerpflichtige kumulierte ausschüttungsgleiche Erträge sowie Ersatzwerte“ ausgewiesen ist.
 

Nachrichtlicher Teil der Steuerbescheinigung

Bestandsgeschützte Alt-Anteile im Sinne des §56 Abs. 6 InvStG wurden veräußert, bei denen Indizien vorliegen, dass es sich um Anteile an Investmentfonds im Sinne des §21 Abs. 2a InvStG2004 handeln könnte.

Bei den Gewinnen / Verlusten in diesem Block der Steuerbescheinigung handelt es sich um Erträge aus Investmentanteilen, welche zwischen dem 10.11.2007 und dem 31.12.2008 angeschafft wurden und bei denen die Anlagesumme mindestens 100.000 EUR betrug. Der Anlagezeitraum in Verbindung mit der Anlagehöhe stellt gemäß §21 Abs. 2a InvStG 2004 ein Indiz für die Anlage in einen sog. Millionärsfonds dar.

Sofern es sich tatsächlich um einen derartigen Fonds handelt, darf der persönliche Freibetrag von 100.000 EUR für Veräußerungsgewinne aus bestandsgeschützten Altanteilen hier nicht angewandt werden. Prüfen Sie im Zuge Ihrer Veranlagung ob es sich in Ihrem Fall um einen derartigen Fonds handelt.
 

Alt-Anteile im Sinne des §56 Abs. 2 Satz 1 InvStG, die keine bestandsgeschützten Alt-Anteile im Sinne des §56 Abs. 6 InvStG sind, wurden veräußert und für die Ermittlung des Gewinns nach §56 Abs. 3 InvStG ist nach §56 Abs. 3 Satz 4 InvStG folgende Ersatzbemessungsgrundlage anwendbar

In diesem Block der Steuerbescheinigung werden die Veräußerungsgewinne aus der fiktiven Veräußerung zum 31.12.2017/02.01.2018 mit steuerlichem Zufluss bei tatsächlichem Verkauf / entgeltlichem Wertpapierübertrag ausgegeben, sofern mangels vorliegender Anschaffungsdaten auf die Ermittlung als Ersatzbemessungsgrundlage zurückgegriffen werden musste. Die entsprechenden Einzelwerte entnehmen Sie der Erträgnisaufstellung zur Steuerbescheinigung. Beachten Sie auch die Hinweistexte auf der Rück-/ Folgeseite der Steuerbescheinigung sowie zu Zeile 11 der Steuerbescheinigung. Beachten Sie, insbesondere die Nachweispflicht gegenüber dem Finanzamt (Veranlagungsverpflichtung).


Gegenüber dem Steuerpflichtigen wurden nach §44b Abs. 1 EStG die auf Ausschüttungen eines Investmentfonds abgeführte Kapitalertragsteuer und der darauf entfallende Solidaritätszuschlag erstattet oder es wurde vom Steuerabzug Abstand genommen. Die Erstattung oder die Abstandnahme wurden für folgende Investmentanteile vorgenommen

Seit 2018 dürfen Ausschüttungen nicht mehr ganz oder teilweise steuerfrei zufließen. Eine Sonderregelung hierzu besteht für die ersten 5 Jahre der Liquidation (Auflösung) eines Investmentfonds, gerechnet ab dem 01.01.2018. In diesem Zeitraum dürfen die Ausschüttungen steuerfrei erfolgen, jedoch maximal bis zur Höhe des Wertzuwachses bezogen auf die Anschaffungskosten des Kunden. (Für Anteile die vor 2009 erworben wurden, wird der Gegenwert zum 31.12.2017 herangezogen)

Da diese Werte erst am Ende des Jahres ermittelt werden können, erfolgt die unterjährige Ausschüttung voll steuerpflichtig. Nach dem Jahreswechsel kann dann der steuerfreie Anteil ermittelt werden. Hierüber erfolgt dann eine Korrekturbuchung.

Der betreffende Block der Steuerbescheinigung weist diese steuerfreien Ausschüttungsbestandteile aus.
Beachten Sie hierzu auch die Hinweistexte auf der Rück-/ Folgeseite der Steuerbescheinigung.
 

Berichtigte Steuerbescheinigung

Haben Sie Ihre Steuererklärung bereits gemacht und es wurde in diesem Zuge Kapitalertragssteuer angerechnet bzw. erstattet und Sie erhalten danach auf Grund einer notwendigen Korrektur eine berichtigte Steuerbescheinigung sind Sie verpflichtet, dies dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
 

Mögliche zusätzliche Hinweistexte (sofern zutreffend)

"Kein papierhafter Versand Ihrer Steuerbescheinigung

Im Zuge der Nachhaltigkeit hat sich die Fondsdepot Bank GmbH durch die Nutzung des Infomanager für den bewussten Verzicht auf unnötigen papierhaften Versand von Unterlagen entschieden. Diesem Nachhaltigkeitsziel tragen wir in diesem Jahr auch mit der Steuerbescheinigung Rechnung und stellen Ihnen diese im automatisierten Verfahren ausschließlich im InfoManager zur Verfügung."


"Aufstellung der Erträge

Auch in diesem Jahr erhalten Sie wieder als kostenfreie Serviceleistung unseres Hauses die Aufstellung der einzelnen Erträge des Jahres. Diese soll das Verständnis der Steuerbescheinigung erleichtern sowie einen Überblick über die einzelnen Erträge des bescheinigten Jahres geben."


"Veräußerung/Rückgabe von vor 2018 erworbenen Anteilen eines ausländischen Investmentfonds

Die Summe der als zugeflossen geltenden noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge stellt die Summe der ausschüttungsgleichen Erträge (Thesaurierungen) vor 2018 dar, welche im Zuge der fiktiven Veräußerung der Anteile zum 31.12.2017 ermittelt wurden und mit dem Verkauf/der Rückgabe im Bescheinigungsjahr als zugeflossen gelten. Sofern Sie diese Erträge in den jeweiligen Zuflussjahren der Thesaurierungen in Ihrer Steuererklärung angegeben haben, prüfen Sie bitte für das Jahr des Verkaufs die entsprechende Anrechenbarkeit im Zuge Ihrer Veranlagung.


"Bescheinigung für Kirchensteuer
Die gezahlte Kirchensteuer ist, sofern wir für Sie Kirchensteuer einbehalten konnten, in der Steuerbescheinigung enthalten. Aus diesem Grund wird keine separate Kirchensteuerbescheinigung erstellt. Sollten wir für Sie aus den unten genannten Gründen keine Kirchensteuer einbehalten haben, Sie jedoch der Kirchensteuerpflicht unterliegen, so prüfen Sie bitte, ob für Sie insoweit eine Veranlagungspflicht besteht. Basis für die Ermittlung der Kirchensteuer ist seit 2015 ausschließlich das vom Bundeszentralamt für Steuern im automatischen Abrufverfahren abgefragte KISTAM (Kirchensteuerabzugsmerkmal), welches die Information Ihrer Religionszugehörigkeit sowie den Kirchensteuersatz zum 30. August des vorangegangenen Steuerjahres enthält.

Bitte beachten Sie, dass für Sie nur dann Kirchensteuer abgeführt werden konnte, wenn

  • uns Ihre SteuerID als Basis für die KISTAM Abfrage vorlag, bzw. im automatisierten Verfahren ermittelt werden konnte.
  • im automatisierten Verfahren für Sie ein KISTAM ermittelt werden konnte.
  • es sich um ein Einzeldepot/-konto oder um ein Gemeinschaftsdepot/-konto von Ehegatten/Lebenspartnern handelt, wobei die Identifizierung von Ehegatten /Lebenspartnern an Hand eines gemeinschaftlichen Freistellungsauftrages erfolgte.

Gerne können Sie uns unabhängig von einem Freistellungsauftrag für Ihr Gemeinschaftsdepot Ihre gemeinsame Veranlagung als Ehepartner mitteilen, um am Kirchensteuerverfahren teilzunehmen.
Für alle anderen Depot-/Kontokonstellationen ist kein Kirchensteuereinbehalt möglich."


"Hinweis zur Ersatzbemessungsgrundlage im Sinne von §43a Abs. 2 Satz 7, 10, 13, 14 EStG

Zum Zeitpunkt der Veräußerung bzw. des steuerpflichtigen Wertpapierübertrags Ihrer Investmentanteile lagen uns keine nachgewiesenen Anschaffungsdaten vor. Die depotführende Stelle ist vom Gesetzgeber angehalten, in diesem Fall eine Pauschalbesteuerung in Höhe von 30% des (fiktiven) Veräußerungserlöses vorzunehmen. Die hiervon betroffenen Fonds und Anteile entnehmen Sie bitte den entsprechenden Posten Ihrer Aufstellung der Erträge zur Steuerbescheinigung. Bitte prüfen Sie, ob ggf. zuviel gezahlte Steuern im Zuge einer Veranlagung erstattet werden können."


"Bestandsgeschützte Alt-Anteile/Ihr persönlicher Freibetrag von 100.000 EUR

Vor 2009 angeschaffte Anteile unterlagen bis Ende 2017 nicht der Besteuerung der Veräußerungsgewinne. Gewinne, welche der Fonds vor 2018 erwirtschaftet hat, bleiben auch weiterhin betragsunabhängig steuerfrei. Kursveränderungen ab 01.01.2018 werden im Zuge der Depotführung analog allen anderen Fondsanteilen besteuert. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung steht Ihnen für diese Erträge jedoch ein persönlicher Freibetrag von 100.000 EUR zur Verfügung. Bitte prüfen Sie daher ggf. Verrechnungsmöglichkeiten im Zuge Ihrer steuerlichen Veranlagung."


"Gewinne/Verluste aus fiktiver Veräußerung 31.12.2017

Zum Jahreswechsel 2017/2018 fand auf Grund der Investmentsteuerreform eine sog. fiktive Veräußerung Ihrer Anteile statt. Diese ist notwendig, um die bis zum 31.12.2017 entstandenen Kursgewinne/-verluste nach dem bis einschließlich 2017 gültigen Berechnungsschema zu ermitteln. Der Zufluss und damit die tatsächliche Besteuerung dieser Erträge erfolgt im Zuge der Rückgabe der Anteile (z.B. bei Verkauf) bzw. im Zuge eines entgeltlichen Wertpapierübertrages."


"Anrechenbare noch nicht angerechnete Quellensteuer

Bitte beachten Sie, sofern anrechenbare noch nicht angerechnete Quellensteuer in der Steuerbescheinigung ausgewiesen ist, kann diese ggf. in einer steuerlichen Veranlagung Berücksichtigung finden. Einzelheiten zu den Quellensteuerbeträgen entnehmen Sie bitte Ihrer Aufstellung der Erträge."


"Gewinne aus fiktiver Veräußerung 31.12.2017 Ersatzbemessungsgrundlage

Zum Jahreswechsel 2017/2018 fand auf Grund der Investmentsteuerreform eine sog. fiktive Veräußerung Ihrer Anteile statt. Diese ist notwendig, um die bis zum 31.12.2017 entstandenen Kursgewinne/-verluste nach dem bis einschließlich 2017 gültigen Berechnungsschema zu ermitteln. Der Zufluss und damit die tatsächliche Besteuerung dieser Erträge erfolgt im Zuge der Rückgabe der Anteile (z.B. bei Verkauf) bzw. im Zuge eines entgeltlichen Wertpapierübertrages.
Für Ihre Anteile lagen uns keine Anschaffungsdaten vor, daher war die Ermittlung des Veräußerungsgewinnes nur auf Basis einer Ersatzbemessungsgrundlage möglich. Diese beträgt 30 % des Rücknahmepreises zum Jahreswechsel 2017/2018."


"Ausschüttungen bei Fonds in Auflösung

Befindet sich ein Fonds in den ersten 5 Jahren seiner Auflösungsphase gemäß §17 InvStG, werden die Ausschüttungen unterjährig voll versteuert. Da gemäß §17 InvStG jedoch nur der tatsächliche Wertzuwachs des Jahres steuerpflichtig ist, erfolgt nach dem Jahreswechsel eine Prüfung der Daten an Hand von Kurswert, Ausschüttungen sowie den persönlichen Anschaffungskosten des Anlegers. Sofern es sich bei einem Teil oder der gesamten Ausschüttung nicht um Wertzuwachs handelt, erfolgt eine Korrektur der Ausschüttungsdaten. Auf der Steuerbescheinigung werden Ihnen die betroffenen Fonds mit den entsprechenden Anteilen sowie dem steuerfreien Ausschüttungsbetrag angezeigt."


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