FNZ Bank - Steuerbescheinigung für Privatanleger einfach erklärt

FNZ Bank

Die Steuerbescheinigung bescheinigt nach vorgeschriebenem Muster alle innerhalb eines Kalenderjahres im FNZ Bank-Depot zugeflossenen Kapitalerträge, die mit Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer belastet wurden.

Banken verrechnen negative Kapitalerträge (zum Beispiel Veräußerungsverluste) mit positiven Kapitalerträgen (zum Beispiel Veräußerungsgewinne). Zu diesem Zweck führt die FNZ Bank sogenannte Verrechnungssalden / Verlustverrechnungstöpfe. Negative Kapitalerträge – mit Ausnahme der Verluste aus der Veräußerung von Aktien – dürfen mit allen positiven Kapitalerträgen verrechnet werden.

Aktienveräußerungsverluste dürfen hingegen nur mit Aktienveräußerungsgewinnen verrechnet werden. Einen bis zum Jahresende nicht ausgeglichenen negativen Verlustverrechnungssaldo überträgt die FNZ Bank grundsätzlich in das nächste Kalenderjahr. Ein depotinterner Übertrag erfolgt nicht, wenn Sie bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres die Ausstellung einer Verlustbescheinigung beantragt haben.
 

Verlustbescheinigung

im Sinne des §43a Abs. 3 Satz 4 EStG für alle Privatkonten und / oder -depots

Soweit bis zum 15. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres ein entsprechender Auftrag erteilt wird, bescheinigt die FNZ Bank die im Depot angefallenen, nicht ausgeglichenen Verluste in den Zeilen für nicht ausgeglichene sonstige Verluste und-/ oder Aktienveräußerungsverluste. Die Verlustbescheinigung ermöglicht Ihnen im Rahmen der Veranlagung eine Verrechnung der Verluste mit Kapitalerträgen, die Sie zum Beispiel bei einer anderen Bank erzielt haben.

Ein Ausgleich dieser bescheinigten Verluste mit kapitalertragsteuerpflichtigen positiven Kapitalerträgen des folgenden Jahres darf dann durch die FNZ Bank nicht mehr erfolgen. Die Verrechnungssalden beginnen im Folgejahr wieder mit Null. Ist bis zum 15. Dezember kein Antrag auf Verlustbescheinigung gestellt worden, werden die nicht ausgeglichenen Verluste im Depot auf das nächste Kalenderjahr übertragen.

Seit 2010 kann die steuerliche Verlustverrechnung für Ehegatten / Lebenspartner über alle Einzel- und Gemeinschaftsdepots erfolgen, soweit ein entsprechender gemeinsamer Freistellungsauftrag eingereicht wurde.
 

Anlage KAP der Einkommenssteuererklärung

Höhe der Kapitalerträge - Zeile 7

Die Zeile „Höhe der Kapitalerträge“ weist den Gesamtbetrag der positiven kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge aus. Dieser Betrag ist das Ergebnis der Summe aller kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge nach Verlustverrechnung und ggf. nach einer etwaigen Teilfreistellung, jedoch vor Berücksichtigung eines Sparer-Pauschbetrages. In diesem Betrag sind auch die besitzzeitanteiligen kumulierten ausschüttungsgleichen Erträge (kaE) ausländischer Investmentfonds zum 31. Dezember 2017 enthalten, auf die erst bei Veräußerung / Rückgabe der Investmentfondsanteile Kapitalertragsteuer einbehalten wird.

Seit 1. Januar 2018 findet das Investmentsteuerreformgesetz Anwendung. Der Ausweis der erhaltenen Ausschüttungen und realisierten Veräußerungsgewinne von Investmentfondsanteilen erfolgt nach einer etwaigen Teilfreistellung in der Zeile „Höhe der Kapitalerträge“. Die Höhe der Teilfreistellung ist abhängig von der Fondsart (Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfonds, Auslands-Immobilienfonds). Die Teilfreistellung des Fonds wird der FNZ Bank von der jeweiligen Kapitalverwaltungsgesellschaft mitgeteilt.

Für Investmentfonds, welche als Aktienfonds klassifiziert sind, werden 30% und für Mischfonds 15% der Investmenterträge (sog. Teilfreistellungssätze) bei Privatanlegern steuerfrei berücksichtigt. Für Immobilienfonds werden 60% und für Immobilienfonds mit dem Anlageschwerpunkt ausländische Immobilien und Auslandsimmobiliengesellschaften 80% berücksichtigt. Abweichende Teilfreistellungssätze für betriebliche Anleger können in der Veranlagung berücksichtigt werden.

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Gewinn aus Aktienveräußerungen - Zeile 8

Die Zeile „Gewinn aus Aktienveräußerungen“ bescheinigt die positive Differenz aus Gewinnen und Verlusten aus der Veräußerung von Aktien. Die Aktienveräußerungsgewinne werden in dieser Zeile maximal bis zur Höhe der Kapitalerträge bescheinigt. Eine negative Differenz aus Gewinnen und Verlusten aus der Veräußerung von Aktien wird in der Zeile für Aktienveräußerungsverluste ausgewiesen. Dieser Ausweis erfolgt jedoch nur, wenn Sie einen Antrag auf Ausstellung einer Verlustbescheinigung gestellt hatten.
 

Einkünfte aus Stillhalterprämien und Gewinne aus Termingeschäften - Zeile 9

Verluste aus Termingeschäften können nicht mehr im Kapitalertragsteuerverfahren, sondern nur noch im Veranlagungsverfahren beim Finanzamt mit positiven Einkünften aus Stillhalterprämien und Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden.
 

Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile - Zeile 10

Investmentfondsanteile die vor dem 1. Januar 2009 (Einführung der Abgeltungsteuer) erworben wurden, gelten als sogenannte bestandsgeschützte Alt-Anteile. Die Gewinne aus der Veräußerung dieser Anteile zum 31. Dezember 2017 sind aufgrund des Bestandschutzes steuerfrei. Ab 1. Januar 2018 anfallende Wertsteigerungen nach Teilfreistellung sind bei Veräußerung der Investmentfondsanteile steuerpflichtig und werden in der Steuerbescheinigung gesondert ausgewiesen. Für diese Wertsteigerungen wird ein Freibetrag von 100.000 Euro gewährt. Der Freibetrag kann nur im Rahmen der Veranlagung bei Ihrem zuständigen Finanzamt genutzt werden.
 

Ersatzbemessungsgrundlage - Zeile 11

Die Zeile „Ersatzbemessungsgrundlage“ enthält die Summe aller pauschalen Bemessungsgrundlagen. Kann bei Veräußerungen der Veräußerungserlös nicht berechnet werden, weil der depotführenden Stelle die Anschaffungskosten nicht bekannt sind, wird die Kapitalertragsteuer auf die sog. Ersatzbemessungsgrundlage i.H.v. 30% des Veräußerungserlöses erhoben. Die Ersatzbemessungsgrundlage wird als Bruttobetrag ausgewiesen, vor Berücksichtigung von Verlustverrechnung und Sparer-Pauschbetrag.

Bei der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds erfolgt der Ausweis der Ersatzbemessungsgrundlage ggf. nach Abzug des von der Fondsart abhängigen Teilfreistellungssatzes. Sie können die tatsächlich zutreffende Steuerbemessungsgrundlage in Höhe des Veräußerungsgewinns im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung geltend machen.
 

Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes ohne Verlust aus der Veräußerung von Aktien - Zeile 12

Haben Sie bis zum 15. Dezember des betreffenden Kalenderjahres einen Antrag auf Verlustbescheinigung bei der FNZ Bank eingereicht, bescheinigt die FNZ Bank Ihnen den nach Verrechnung der Erträge mit den Verlusten verbleibenden Verlustsaldo.
 

Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes aus der Veräußerung von Aktien - Zeile 13

Wegen der Verlustverrechnungsbeschränkung - Aktienveräußerungsverluste dürfen nur mit Aktienveräußerungsgewinnen verrechnet werden – erfolgt im Rahmen des Antrags auf Verlustbescheinigung ein gesonderter Ausweis von Aktienveräußerungsverlusten.
 

Verluste aus Wertlosigkeit - Zeile 15

Verluste aus Wertlosigkeit können nicht mehr im Kapitalertragsteuerverfahren, sondern nur noch im Veranlagungsverfahren beim Finanzamt verrechnet werden.
 

Höhe des in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrages - Zeile 16 oder 17

Die Jahressteuerbescheinigung enthält unter der Position „Höhe des in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrages“ Ihren im Rahmen des Steuerabzugs bei der FNZ in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrag (801 Euro bzw. 1.602 Euro bis 2022, 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro ab 2023). Haben Sie keinen Freistellungsauftrag bei der FNZ Bank eingereicht, weist sie einen Nullwert aus.

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Kapitalertragsteuer - Zeile 37

Erfolgte ein Steuerabzug, wird dieser unter den Positionen „Kapitalertragsteuer“ sowie „Solidaritätszuschlag“ in der Jahressteuerbescheinigung bescheinigt. Sogenannte Nullbescheinigungen (kein Einbehalt der Kapitalertragsteuer) werden nur über das Online-Postfach in Ihrem Online-Banking bei der FNZ Bank zur Verfügung gestellt.
 

Solidaritätszuschlag - Zeile 38

In dieser Zeile wird der Solidaritätszuschlag, der auf die Kapitalertragsteuer entfällt, ausgewiesen.
 

Kirchensteuer zur Kapitalertragsteuer - Zeile 39

Darüber hinaus ist die FNZ Bank verpflichtet, auch eine auf die Kapitalertragsteuer entfallende Kirchensteuer für Sie einzubehalten. Hierbei wendet die FNZ Bank den für Sie durch das Bundeszentralamt für Steuern übermittelten Kirchensteuersatz von 8% oder 9% an. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird dadurch berücksichtigt, dass sich die Kapitalertragsteuer um 25% der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer verringert. Somit ergibt sich ein abweichender Kapitalertragsteuersatz von 24,51% bei 8% Kirchensteuer oder von 24,45% bei 9% Kirchensteuer.

Bei Gemeinschaftsdepots / -konten von Ehegatten bzw. Lebenspartnern, die der gleichen Religionsgemeinschaft angehören, weist die FNZ Bank die einbehaltene Kirchensteuer in der Jahressteuerbescheinigung in einer Summe aus. Bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern mit unterschiedlichen Konfessionen erfolgt ein getrennter Ausweis der einbehaltenen Kirchensteuer für jeden Ehegatten bzw. Lebenspartner.
 

Summe der angerechneten ausländischen Steuer - Zeile 40

Ausländische Quellensteuer wird durch die FNZ Bank bei der Ermittlung der Höhe der einzubehaltenden Kapitalertragsteuer berücksichtigt. Eine Anrechnung erfolgt maximal bis zur Höhe der Kapitalertragsteuer innerhalb eines Kalenderjahres. Sie finden die Höhe der tatsächlich angerechneten Quellensteuer unter der Position „Summe der angerechneten ausländischen Steuer“.
 

Summe der anrechenbaren noch nicht angerechneten ausländischen Steuer - Zeile 41

Konnte die anrechenbare, ausländische Quellensteuer innerhalb des Kalenderjahres nicht vollständig auf die Kapitalertragsteuer angerechnet werden, weit die FNZ Bank den verbleibenden Betrag als „Summe der anrechenbaren noch nicht angerechneten ausländischen Steuer“ in der Jahressteuerbescheinigung aus. Sie können diesen Betrag in Ihre Einkommensteuererklärung übernehmen und in der Veranlagung die zusätzliche Anrechnung der ausländischen Quellensteuer erreichen, falls Sie im Kalenderjahr weitere positive Kapitalerträge erzielt haben. Ein Übertrag der anrechenbaren, nicht angerechneten Quellensteuer in nachfolgende Kalenderjahre ist nicht möglich.
 

Leistungen aus dem Einlagenkonto (§27 Abs. 1-7 KStG)

Leistungen aus dem Einlagekonto einer Kapitalgesellschaft sind zum Zeitpunkt der Ausschüttung nicht steuerpflichtig. Daher unterliegen sie keinem Steuerabzug. Jedoch reduzieren sie die Anschaffungskosten der dahinterstehenden Aktien. Dies berücksichtigt die FNZ Bank bei einer späteren Veräußerung der Aktien. Sie brauchen nichts zu tun. Falls Sie Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto bezogen haben, bescheinigt die FNZ Ihnen dies in der Jahressteuerbescheinigung dem Grunde nach. Der Betrag der Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto wird entsprechend den Vorgaben der Finanzverwaltung nicht ausgewiesen.
 

Veräußerung ausländisch thesaurierender Investmentfonds (kaE)

Bei der tatsächlichen Veräußerung oder Rückgabe von vor dem 1. Januar 2018 erworbenen Anteilen an ausländischen thesaurierenden Investmentfonds ist die Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen ausschüttungsgleichen Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds bis zum 31. Dezember 2017 grundsätzlich kapitalertragsteuerpflichtig. Daher ist dieser Betrag in der Position „Höhe der Kapitalerträge“ in der Steuerbescheinigung enthalten. Die ausschüttungsgleichen Erträge waren bereits in den Jahren vor der Veräußerung steuerpflichtig und in Zeile 15 (Anlage KAP) zu erklären (nachholender Steuerabzug), so dass Sie die kumulierten ausschüttungsgleichen Erträge im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung von der „Höhe der Kapitalerträge“ abziehen können (Anlage KAP, Zeile 7).
 

Millionärsfonds

Es handelt sich um Anteile an Investmentfonds, die zwischen dem 10. November 2007 und dem 31. Dezember 2009 angeschafft wurden und bei denen die Anschaffungskosten mindestens 100.000 Euro betrugen. Ob es sich tatsächlich um Anteile an sog. Millionärsfonds handelt, ist im Rahmen der Veranlagung zu klären. Liegt tatsächlich ein Investmentfonds im Sinne des § 21 Abs. 2a InvStG 2004 vor, sind auch die vor 2018 eingetretenen Wertveränderungen steuerpflichtig und der persönliche Freibetrag von 100.000 Euro für bestandsgeschützte Alt-Anteile ist nicht anwendbar.
 

Nicht-bestandgeschützte Alt-Anteile

Das fiktive Veräußerungsergebnis zum 31.12.2017 aus nicht-bestandsgeschützten Alt-Anteilen (Erwerb nach dem 31.12.2008) an Investmentfonds fließt erst bei der tatsächlichen Veräußerung der Fondsanteile zu. Werden die Fondsanteile veräußert, muss das fiktive Veräußerungsergebnis per 31.12.2017 (im Fall der Ersatzbemessungsgrundlage) gesondert ausgewiesen werden.
 

Substanzerstattung aus Immobilienfonds in Abwicklung

Bei Abwicklung eines Investmentfonds gelten ab 2018 Ausschüttungen insoweit nicht als steuerbarer Ertrag, als darin Kapitalrückzahlungen enthalten sind. Da der nicht steuerbare Anteil erst nach Ablauf des Kalenderjahres ermittelt wird, erfolgt bei unterjährigen Ausschüttungen der Kapitalertragsteuerabzug auf den gesamten Betrag der Ausschüttung. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf den nicht steuerbaren Anteil der Ausschüttung wird von der FNZ Bank erstattet. Die Höhe der nicht steuerbaren Ausschüttungen wird gesondert ausgewiesen.
 

Gewinn aus Aktienveräußerungen vor Verrechnung mit sonstigen Verlusten

Um die Verrechnung der Aktiengewinne bei der FNZ Bank mit Aktienverlusten bei anderen Instituten im Rahmen der Veranlagung zu erreichen, müssen Sie beim Finanzamt eine Steuerbescheinigung einreichen, die ab 2019 zusätzlich zu dem amtlichen Ausweis zu den Gewinnen aus Aktienveräußerungen (Zeile 8 Anlage KAP) den nachrichtlichen Ausweis zu den Gewinnen aus Aktienveräußerungen enthält. Der nachrichtliche Ausweis zu den Gewinnen aus Aktienveräußerungen unterscheidet sich dadurch, dass die Aktiengewinne im Gegensatz zu dem Ausweis im amtlichen Teil vor Verrechnung mit sonstigen Verlusten ausgewiesen werden. Ein Eintrag des nachrichtlichen Ausweises „Gewinn aus Aktienveräußerungen“ in der Anlage KAP ist nicht vorgesehen. Der nachrichtliche Ausweis dient dem Finanzamt zur Überprüfung der institutsübergreifenden Verrechnung von Aktienveräußerungsverlusten mit Aktienveräußerungsgewinnen.

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