FNZ Bank - Freistellungsauftrag einrichten/ändern/löschen

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Mit einem Freistellungsauftrag stellen Sie Ihre Kapitalerträge, die Sie beispielsweise mit Fonds erzielt haben, bis zur Höhe des erteilten Sparer-Pauschbetrags von der Kapitalertragsteuer (25%), dem Solidaritätszuschlag (5,5%) und der Kirchensteuer (8% oder 9%) frei.

Erteilen Sie daher der FNZ Bank einen Freistellungsauftrag für Ihr Depot oder Konto, damit Ihre Kapitalerträge zu 100% bei Ihnen ankommen!
 

Sparer-Pauschbetrag

Pro Jahr können bis zu 1.000 € für Alleinstehende und 2.000 € für Ehepaare bzw. Lebenspartner von der Abgeltungsteuer freigestellt werden (Sparer-Pauschbetrag). Der Anleger kann den Freibetrag auch in Teilbeträgen auf verschiedene Banken verteilen, solange die Summe aller gestellten Freistellungsaufträge bei allen Banken zusammen den zulässigen Sparer-Pauschbetrag nicht übersteigt.
 

Freistellungsauftrag bei der FNZ Bank einrichten oder ändern

Sie können Ihren Auftrag zum Freistellungsauftrag bei der FNZ Bank online oder per Formular erteilen:
 

Online-Portal / FNZbanking App

  • Loggen Sie sich im Online-Banking der FNZ Bank bzw. in der App mit Ihren persönlichen Zugangsdaten ein.
  • „Meine Daten"  >  "Freistellungsauftrag"  >  "Freistellungsauftrag anlegen" bzw. "Freistellungsauftrag ändern"
  • Anschließend geben Sie Ihren Auftrag mit Hilfe eines hinterlegten Sicherheitsfaktors frei.

Eine einfache Anleitung finden Sie in diesem Video:


Via Formular

Formular Freistellungsauftrag FNZ Bank (PDF)

  • Geben Sie Ihre persönlichen Daten an. Die Angabe der Steuer-ID ist eine Pflichtangabe.
  • Geben Sie den Betrag an, den die FNZ Bank vom Steuerabzug freistellen soll.
  • Sofern Sie mit dem Formular lediglich die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung beantragen wollen, kreuzen Sie den Betrag "0 €" an.
  • Mit dem letzten Kreuz auf dem Formular löschen Sie Ihren Freistellungsauftrag.
  • Geben Sie an, ab wann und wie lange Sie den Freistellungsauftrag erteilen möchten. Sie können Freistellungsaufträge immer nur für ein ganzes Kalenderjahr erteilen (01.01. bis 31.12.)
  • Unterschreiben Sie das Formular. Bei einem gemeinschaftlichen Freistellungsauftrag werden beide Unterschriften benötigt.
  • Senden Sie das Formular per Post oder E-Mail an die FNZ Bank.
  • FondsSuperMarkt-Tipp: Für Sonderkonditionen im FNZ-Depot führen Sie auch einen kostenlosen Vermittlerwechsel zu FondsSuperMarkt durch und senden Sie das entsprechende Formular an FondsSuperMarkt!
     

Gemeinsamer Freistellungsauftrag bei der FNZ Bank

  • Der Höchstbetrag von 2.000 € gilt nur bei Ehegatten/Lebenspartnern (nur eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem LPartG), die einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen und bei denen die Voraussetzungen einer steuerlichen Zusammenveranlagung i. S. des EStG vorliegen.
  • Gemeinschaftskonten von nicht miteinander verheirateten oder dauernd getrennt lebenden Inhabern können nicht freigestellt werden.
  • Ehegatten/Lebenspartner, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können wahlweise auch jeweils einen Einzel-Freistellungsauftrag erteilen.
  • Der gemeinsame Freistellungsauftrag gilt sowohl für Gemeinschaftsdepots oder -konten als auch für Depots und/oder Konten, die auf den Namen nur eines Ehegatten/Lebenspartners geführt werden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Ehegatten/Lebenspartner die getrennte Veranlagung wählen.
  • Die Angabe eines abweichenden Geburtsnamens ist zwingend erforderlich.
  • Der gemeinsame Freistellungsauftrag ist z. B. nach Auflösung der Ehe/Lebenspartnerschaft oder bei dauerndem Getrenntleben zu ändern.
     

Verlustverrechnung bei Ehegatten/Lebenspartner

  • Erteilen Ehegatten/Lebenspartner einen gemeinsamen Freistellungsauftrag, führt dies zu einer übergreifenden Verrechnung der Verluste des einen Ehegatten/Lebenspartners mit den Gewinnen und Erträgen des anderen Ehegatten/Lebenspartners zum Jahresende sowie zwischen allen Einzel- & Gemeinschaftsdepots und -konten.
  • Haben Sie Ihr Freistellungsvolumen schon bei einem anderen Institut ausgeschöpft, können Sie einen Freistellungsauftrag über 0 € erteilen, um eine ehegatten-/ lebenspartnerübergreifende Verlustverrechnung zu beantragen.
     

Freistellungsauftrag für Minderjährige

  • Als „Gläubiger Kapitalerträge“ ist der Minderjährige einzutragen.
  • Der Freistellungsauftrag muss von beiden gesetzlichen Vertretern unterschrieben sein, andernfalls bitten wir, das alleinige Sorgerecht gegenüber der FNZ Bank nachzuweisen (z. B. Sorgerechtsbescheinigung).
  • Die Angabe der Steuer-ID's des Kindes und der gesetzlichen Vertreter ist Pflicht.
     

Freistellungsauftrag bei der FNZ Bank löschen

  • Sie haben Ihren Freistellungsauftrag im laufenden Kalenderjahr bereits teilweise verbraucht?
    Ihr Freistellungsauftrag kann nur mit Wirkung zum Kalenderjahresende (31.12.) befristet werden. Eine Herabsetzung bis zu dem bereits ausgenutzten Betrag ist jedoch zulässig.
    Dies bedeutet für Sie: Der bei der FNZ Bank bereits verbrauchte Freistellungsauftrag darf bei anderen Banken in dieser Höhe nicht mehr in Anspruch genommen werden.
     
  • Ihr Freistellungsauftrag ist in diesem Jahr noch unberührt?
    Sollten in Ihrem Depot/Konto zum Zeitpunkt des Zugangs des Löschungsauftrags bei der FNZ Bank in diesem Kalenderjahr noch keine freigestellten Erträge zugeflossen sein, wird die Depotbank Ihren Freistellungsauftrag rückwirkend zum 01.01. löschen.
     
  • Löschung im Zuge einer Konto-/Depotauflösung
    Wird die Geschäftsbeziehung im laufenden Kalenderjahr mit der FNZ Bank vollständig beendet (z.B. Depotauflösung) und der vorliegende Freistellungsauftrag von Ihnen nicht ausdrücklich zum Kalenderjahresende befristet, so nimmt die FNZ Bank aus Vereinfachungsgründen an, dass der erteilte Freistellungsauftrag ab dem Folgejahr - auch ohne ausdrückliche Änderung - nicht mehr gültig sein soll.
     

Meldung ans Finanzamt

Nach Ablauf des Kalenderjahrs ist die FNZ Bank verpflichtet, die freigestellten Erträge dem Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Dies verhindert eine Steuerfreistellung über den zulässigen Sparer-Pauschbetrag hinaus.
 

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