Sehr geehrte Kunden der FNZ Bank,
durch das Abzugsteuerentlastungs-Modernisierungsgesetz werden die Regelungen zur Ausstellung einer Jahressteuerbescheinigung für ab 2025 erhaltene Kapitalerträge geändert. Dies betrifft vor allem Erträge im Wertpapierdepot:
- inländische Dividenden girosammelverwahrter inländischer Aktien
- Zinsen aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen
- Erträge aus Teilschuldverschreibungen und Genussrechten bei Aushändigung gegen Erträgnisscheine
Wenn Sie die oben genannten Kapitalerträge erhalten, kann Ihnen die FNZ Bank künftig nur dann eine Jahressteuerbescheinigung ausstellen, wenn Ihre Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) vorliegt.
Teilen Sie der FNZ Bank Ihre Steuer-ID mit
Die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) haben Sie in der Regel bereits im Depoteröffnungsantrag angegeben. Wenn Sie diesbezüglich keine Angaben gemacht haben, wird die FNZ Bank versuchen, die Nummer bei der Finanzbehörde abzufragen. Liegt auch nach der Anfrage bei der Finanzbehörde keine Steuer-ID vor, kann die FNZ Bank nach der neuen Regelung ab 2025 keine Jahressteuerbescheinigung für die bezeichneten Kapitalerträge ausstellen.
Stellen Sie also sicher, dass Ihre Steuer-ID bei der FNZ Bank hinterlegt ist und teilen Sie diese gegebenenfalls aktiv schriftlich oder telefonisch mit.
Wo Sie Ihre persönliche Steuer-ID finden, haben wir für Sie zusammengefasst.
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Haben Sie weitere Fragen? Kommen Sie gerne auf uns zu - entweder per E-Mail oder telefonisch unter 09371 - 94 867 256.
Ihr Team von FondsSuperMarkt