Die FNZ Bank muss als abzugsverpflichtetes Institut grundsätzlich auf Erträge zum Zeitpunkt des Zuflusses Kapitalertragsteuern einbehalten und an das Finanzamt abführen. Dies gilt dann nicht, wenn zum Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge ein Grund für die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug (NV-Bescheinigung, Freistellungsauftrag etc.) vorliegt. Werden diese Freistellungsgründe vom Kunden bei der FNZ Bank nach dem Zufluss der Kapitalerträge eingereicht, kann der ursprüngliche Kapitalertragsteuerabzug i.d.R. wieder rückgängig gemacht werden. Umgekehrt können Kapitalertragsteuern auch noch nach dem Zufluss der Kapitalerträge entstehen, z.B. wenn der zum Zeitpunkt des Zuflusses vorliegende Freistellungsgrund nachträglich wegfällt.
Die Kapitalertragsteuerguthaben und Forderungen werden auf dem sog. Steuerverrechnungskonto gesammelt. Früher erfolgte die Erstattung der Guthaben bzw. der Einzug der Forderungen einmal jährlich zu Beginn des Folgejahres für das abgelaufene Jahr durch den sog. Steuerverrechnungskontoausgleich. Dieser Prozess wurde angepasst, so dass der Steuerverrechnungsausgleich monatlich (i.d.R. kurz vor Monatsende) erfolgt.
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