Für 2024 werden mit einem Zinsniveau von über 0 wieder Steuern auf die Vorabpauschale fällig. Von uns erfahren Sie, wie Sie Ihre Fonds vor der Steuer schützen!
Vorabpauschale 2024: Fiktiver Gewinn mit Zufluss am 2. Januar 2025
Die Vorabpauschale ist ein Rechenkonstrukt, das davon ausgeht, dass Anlegern für ihr investiertes Kapital mindestens Kapitalgewinne wie bei der Anlage in Bundesanleihen erzielen. Dieser „fiktive Gewinn“ wird so behandelt, als sei er den Inhabern der Fondsdepots am ersten Werktag des Folgejahres (02.01.2025) zugeflossen. Auf diese Weise sollten zudem thesaurierende Fonds an ausschüttende steuerlich weiter angeglichen werden.
Der Basiszins zur Besteuerung der Vorabpauschale für (fiktive) Vermögensgewinne im Jahr 2024 ist vom Bundesministerium für Finanzen auf 2,29 % festgesetzt.
Die depotführenden Banken – also auch die FFB – müssen die Steuern auf Vorabpauschalen für ihr Depot automatisch Anfang 2025 an das Finanzamt abführen.
Steuerbelastung auf Vorabpauschale berechnen
Grundsätzlich unterliegt die Vorabpauschale der Steuerpflicht wie alle anderen Gewinne einer Kapitalanlage in Fonds auch. Das heißt, sie wird mit der Kapitalertragsteuer von 25 %, zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag (und ggf. Kirchensteuer) versteuert.
Obwohl der tatsächliche Steuerbetrag erst am 2. Januar 2025 feststeht, können Sie den ungefähren Betrag, der für das Jahr 2024 abgebucht wird, mit der folgenden Formel im Voraus ungefähr berechnen:
Fondsbestand per 02.01.2024 x 0,43%* = Erwartete Abbuchung
*entspricht: Basiszinssatz x 70% x 26,38% (Kapitalertragsteuer & Solidaritätszuschlag)
Wann erfolgt die Abbuchung der Vorabpauschale für 2024 bei der FFB?
Die FFB wird für ihre Kunden ab dem 17. Januar 2025 die entsprechende Steuer für 2024 auf die Vorabpauschale berechnen und an das Finanzamt abführen. Hierüber wird eine separate Abrechnung erstellt und am 20./21. Januar ins Onlinepostfach eingestellt. Kunden mit Postversand erhalten die Anzeige der Vorabpauschale zusätzlich per Post zugestellt.
Wie erfolgt der Abzug der fälligen Steuern?
- Abbuchung vom Abwicklungskonto, sofern ein Depot mit Abwicklungskonto (FondsdepotPlus) geführt wird. Die Abbuchung erfolgt 14 Tage nach Erstellung der Abrechnung.
- Abbuchung vom externen Referenzkonto, wenn bestandsgeschützte „Alt-Bestände“ in Passivdepots ohne Abwicklungskonto erhalten bleiben sollen. Die Abbuchung erfolgt 14 Tage nach Erstellung der Abrechnung.
- Verkauf von Fondsanteilen, für die eine Vorabpauschale angefallen ist, wenn das Depot nicht über ein Abwicklungskonto verfügt (Fondsdepot). Der Verkauf erfolgt hierbei unmittelbar bei Abrechnung.
Tipps für die Abbuchung der Vorabpauschale
- Für Liquidität auf den Konten sorgen
Nach Einstellung der Abrechnung ins Postfach ab 20. Januar 2025 sollten sie dafür sorgen, dass das Abwicklungskonto bei der FFB bzw. das Referenzkonto bei der Hausbank entsprechend gedeckt ist. - Freistellungsauftrag rechtzeitig online anpassen
Die Steuerlast aus der Vorabpauschale lässt sich reduzieren oder vermeiden, wenn Ihr Freistellungsauftrag bei der FFB ausreicht. Volljährige Depotinhaber können den Freistellungsauftrag in der Regel* bis zum 30.12.2024 um 17 Uhr direkt online nach dem Depot-Login bei der FFB stellen/erhöhen. Unter dem Menüpunkt „Steuern“ lassen sich Freistellungsaufträge anlegen oder Freistellungsbeträge ändern und einfach per TAN bestätigen. Am besten gleich und in aller Ruhe, bevor es im Jahresendtrubel untergeht!
Mehr erfahren
*Sollten im Laufe des Jahres steuerliche Veränderungen durch Heirat, Scheidung oder Tod erfolgt sein, ändern oder erteilen Sie den Freistellungsauftrag bei der FFB per Formular.
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