ebase - Informationen zur Vorabpauschale für das Jahr 2019

Liebe ebase-Kunden,

Was ist die Vorabpauschale?
Seit der Investmentsteuerreform zum 01. Januar 2018 wird für Investmentfonds, die keine oder eine nur geringe Ausschüttung im Kalenderjahr vorgenommen haben, eine sogenannte Vorabpauschale als Besteuerungsgrundlage angesetzt.
Durch die Vorabpauschale erfolgt eine Mindestbesteuerung auf Anlegerebene in Höhe des sogenannten Basisertrages. Der Basisertrag für 2019 beträgt 70% des für 2019 festgesetzten Basiszinssatz von 0,52% (entspricht 0,36%).

Die Vorabpauschale für das Jahr 2019 ist zum 2. Januar 2020 als Ertrag anzusetzen, soweit
• Ihr Fonds in 2019 eine ausreichende Wertsteigerung erzielt hat und
• die Fondsausschüttungen in 2019 niedriger als der berechnete Basisertrag waren.

Eine Vorabpauschale ist nicht zu berücksichtigen wenn
• der Bank ein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe vorliegt (nur im Privatvermögen).
• noch nicht verrechnete Verluste vorhanden sind (nur im Privatvermögen).
• eine entsprechende Nichtveranlagungsbescheinigung eingereicht wurde (sowohl im Privat- als auch im Betriebsvermögen).

Wichtig für Sie:
• Bei einem Verkauf Ihrer Fondsanteile werden die bisher von Ihnen bereits versteuerten Vorabpauschalen vom Verkaufserlös wieder abgezogen, um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden.
• Sollte ein entsprechender Stückeverkauf für den Einbehalt der Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag und ggfs. Kirchensteuer auf die Vorabpauschale in Ihrem Depot nicht möglich sein, ist die Bank gesetzlich dazu verpflichtet, den Betrag der Vorabpauschale, auf den keine Kapitalertragsteuer einbehalten werden konnte, zusammen mit Ihren persönlichen Daten an unser Betriebsstättenfinanzamt zu melden.

Die Verbuchung der Vorabpauschale für das Jahr 2019 wird durch die ebase durchgeführt, sobald die entsprechenden Daten von den Fondsgesellschaften gemeldet werden, voraussichtlich ab dem 27. Januar 2020.

Weitere Informationen zur Vorabpauschale finden Sie in Ihrem Online-Postfach bei der ebase.