Die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen können durch einen Auszug aus dem Transparenzregister nachgewiesen werden. Wir klären, für welche Rechtsformen Sie der Bank einen Transparenzregisterauszug vorlegen müssen, wenn Sie ein Firmendepot für Fonds eröffnen und von den Sonderkonditionen des FondsSuperMarkt profitieren möchten:
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Pflicht zur Eintragung im Transparenzregister
Eine Eintragung in das Transparenzregister war zunächst nur dann verpflichtend, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht aus bestehenden elektronisch abrufbaren Eintragungen in anderen öffentlichen Registern (z.B. Handels-, Partnerschafts- oder Vereinsregister) ergaben. Diese Übergangsfristen (sog. Mitteilungsfiktion) sind nun für alle Rechtsformen abgelaufen, so dass die Angaben aller mitteilungspflichtigen Unternehmen bis spätestens 31.12.2022 im Transparenzregister eingetragen sein müssen. Wer seiner Pflicht zur Eintragung ins Transparenzregister noch nicht nachgekommen ist, dem droht solange ein Bußgeld.
Auch bei der Depoteröffnung können Sie sich nicht mehr darauf berufen, dass die erforderlichen Dokumente in einem anderen öffentlichen Register zu finden seien, sondern müssen bei der depotführenden Bank einen aktuellen Auszug aus dem Transparenzregister einreichen. Welche Gesellschaften betrifft das?
Eintragungspflichtige Gesellschaften und Unternehmen
Nach dem Geldwäschegesetz (GWG) sind juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften eintragungspflichtig bzw. müssen der Depotbank bei Depoteröffnung einen Auszug vorlegen (Stand: Dezember 2023):
Kapitalgesellschaften
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Aktiengesellschaften (AG)
- Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA)
- Unternehmergesellschaften (UG)
Eingetragene Personengesellschaften
- Kommanditgesellschaften (KG)
- Offene Handelsgesellschaften (OHG)
- Partnerschaftsgesellschaften (PartG)
- Ab 2024: Im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR)
Sonstige juristische Personen des privaten Rechts
- Eingetragene Vereine (e.V.)
- Eingetragene Genossenschaften (eG)
- Nach § 21 GwG sonstige Rechtsgestaltungen wie z.B. Stiftungen
Nicht eintragungspflichtige Gesellschaften und Unternehmen
Diese Unternehmen sind nicht verpflichtet, eine Mitteilung an das Transparenzregister zu machen:
- Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR, BGB-Gesellschaften), die nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist
- Gemeinschaften (WEG)
- Nicht rechtsfähige Vereine
- Einzelkaufleute
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen öffentlichen Rechts)
Eintragung ins Transparenzregister vornehmen
Wir zeigen Ihnen, wie Sie die Eintragung vornehmen und den Transparenzregisterauszug für Ihr eigenes Unternehmen beantragen können.
Günstiges Fondsdepot fürs Unternehmen eröffnen
Für eine Depoteröffnung benötigt die Bank neben dem Transparenzregisterauszug auch den Depoteröffnungsantrag und weitere Legitimationsunterlagen von Ihnen. Hierfür stellen wir Ihnen in unserem Formularcenter nützliche Checklisten zur Verfügung oder unterstützen Sie auch persönlich bei der Eröffnung.
Wenn Sie Ihr Depot mit FondsSuperMarkt als Vermittler eröffnen, oder mit Ihrem Depot wechseln, erhalten Sie auch ganz automatisch die besten Konditionen im Fondshandel!
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Haben Sie noch Fragen? Kommen Sie gerne auf uns zu - entweder per E-Mail oder telefonisch unter 09371 - 94 867 256.
Ihr Team von FondsSuperMarkt