DAB BNP Paribas - Steuerliche Jahresendverarbeitung 2021

Sehr geehrte Kunden der DAB BNP Paribas,

mit diesem Sondernewsletter möchten wir Ihnen einen Überblick über alle Themen im Zusammenhang mit der steuerlichen Jahresendverarbeitung und dem Jahressteuerreporting für das Steuerjahr 2021 geben. Ebenso finden Sie Informationen zu den Neuerungen bei der Verlustverrechnung.

Erfassung Freistellungsaufträge und NV-Bescheinigungen mit Gültigkeit ab 2021 / 2022

Aufgrund eines sehr hohen Auftragseingangs im Dezember 2021 sind noch nicht alle Freistellungsaufträge und NV-Bescheinigungen in den Systemen der DAB erfasst. Dies kann Aufträge mit Gültigkeit ab 2021 und 2022 betreffen. Alle vorliegende NV-Bescheinigungen und Freistellungsaufträge werden im Laufe der kommenden Wochen bis spätestens Mitte Februar 2022 mit dem korrekten „gültig ab-Datum“ rückwirkend erfasst. Bereits gezahlte Steuern werden nach Erfassung automatisch erstattet. Bei Gültigkeit ab Januar 2022 erfolgt diese Korrektur taggleich (FSA) bzw. 1x wöchentlich (NV). Korrekturen für das Jahr 2021 werden gesammelt voraussichtlich Mitte Februar erfolgen. Sie müssen hierfür nichts weiter unternehmen.

Bereichsübergreifender Steuerausgleich ab dem 14.02.2022

Gerne möchten wir Sie auch dieses Jahr darauf hinweisen, dass es zwischen dem 14.02.2022 und dem 21.02.2022 eventuell zu Steuerbuchungen kommt.

Zum Hintergrund: Aufgrund gesetzlicher Anforderungen müssen wir für alle Kunden, die im Jahr 2021 Geschäftsverbindungen zu mehreren Geschäftsbereichen der BNP Paribas Deutschland S.A. (z.B. Consorsbank, DAB BNP Paribas) unterhielten, im Jahr 2022 für das Steuerjahr 2021 wieder eine bereichsübergreifende, konsolidierte Jahressteuerbescheinigung erstellen. Das betrifft u.a. auch Kunden, die aufgrund von Derivategeschäften Marginkonten bei der Consorsbank führen. Damit eine konsolidierte Steuerbescheinigung erstellt werden kann, wird Ende Februar 2022 wieder der bereichsübergreifende Steuerausgleich für das Jahr 2021 erforderlich. Das heißt, dass alle Geschäfte aller relevanten Geschäftsbereiche in 2021 so betrachtet werden müssen, als wären sie in nur einem Geschäftsbereich durchgeführt worden. Die Konsolidierung der Steuerdaten löst ggf. Steuerkorrekturbuchungen und Bereinigungen der Freistellungsinstrumente und Verlustverrechnungstöpfe aus.

Erstellung der Jahressteuerdokumente für das Jahr 2021

Derzeit arbeiten wir mit Hochdruck an letzten Tests und Vorbereitungen für die Erstellung der Jahressteuerdokumente. Nach aktuellem Kenntnisstand sollten die ersten Steuerdokumente ab Mitte März 2022 produziert werden. Dieser Termin gilt nur für Kunden, die 2021 ausschließlich Depots und Konten bei der DAB BNP Paribas hatten. Für Kunden, die 2021 in mehreren Geschäftsbereichen der BNP Paribas Deutschland (z.B. Consorsbank und DAB BNP Paribas) Geschäftsverbindungen unterhielten, werden wir im Jahr 2022 für das Steuerjahr 2021 wieder eine bereichsübergreifende, konsolidierte Jahressteuerbescheinigung erstellen. Diese wird im 2. Quartal 2022 zur Verfügung gestellt. Wir halten Sie über die Produktionstermine selbstverständlich auf dem Laufenden. Grundsätzlich empfehlen wir die Umstellung des Postversands auf die elektronische Zustellung in die E-Box, um Kosten zu sparen und eine möglichst schnelle Zustellung zu gewährleisten.

Informationen im Zusammenhang mit dem Investmentsteuergesetz

Keine Vorabpauschalen (§ 18 InvStG) für 2021

Für das Jahr 2021 werden Anfang 2022 aufgrund des negativen Basiszins keine Steuern auf Vorabpauschalen für Investmentfonds belastet. Sie müssen somit im Januar 2022 hierfür keine Liquidität bereitstellen.

Investmentanteil-Bestandsnachweis (IBN) für steuerbegünstigte Anleger

Der Investmentanteil-Bestandsnachweis wird frühestens ab Ende Februar 2022 für das Jahr 2021 nur an steuerbegünstigte Kunden verschickt, sofern diese eine entsprechende NV-Bescheinigung hinterlegt haben und einen Fonds im letzten Steuerjahr gehalten haben. Mit dem IBN kann der steuerbefreite Anleger direkt auf die Kapitalverwaltungsgesellschaft zugehen, um sich die Steuer erstatten zu lassen. Nur die KVG kann sich die Steuer vom Finanzamt erstatten lassen und an den Anleger weiter auszahlen.

Neuregelung Verlustverrechnung § 20 Abs. 6 EStG

Seit 2020 gelten neue Verlustverrechnungsbeschränkungen für Termingeschäfte nach § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG und wertlose Wirtschaftsgüter nach § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG.

Seit 2020 können Verluste von wertlosen Wertpapieren nur bis maximal 20.000 Euro pro Jahr und pro Kunde (bankübergreifend) auf Gewinne angerechnet werden. Seit 2021 können Verluste aus Termingeschäften nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden. Dafür gilt außerdem ebenfalls die Höchstgrenze von 20.000 Euro pro Jahr und pro Kunde (bankübergreifend).

Bitte beachten Sie: Im Übergangszeitraum 2021 hatten die Banken Zeit, die Änderungen systemseitig umzusetzen und es kam damit zu einer – durch die Finanzverwaltung zugelassenen – Abweichung zwischen der Besteuerung auf Bankenebene und Kundenebene. Erst ab dem Jahr 2022 ist die neue Regelung vollständig umzusetzen und entsprechend erfolgt auch erst mit dem Jahressteuerreporting für das Jahr 2022 ein Ausweis aller entsprechenden Geschäfte. Nur auf der Erträgnisaufstellung 2021 der Consorsbank, die für unsere Kunden mit Derivategeschäft relevant ist, werden die entsprechenden Verluste bereits für das Steuerjahr 2021 ausgewiesen.

Das bedeutet für alle betroffenen Kunden, dass für das Steuerjahr 2021 im Rahmen der steuerlichen Veranlagung die richtigen steuerlichen Schlüsse aus der Verlustverrechnungsbeschränkung gezogen werden müssen und hierfür die Abrechnungsbelege verwendet werden können, die wir bei Geschäftsvorfall per Post oder online zum Abruf im Postmanager zur Verfügung gestellt haben.


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