Die Banken ermitteln zu Beginn des Steuerjahres für jeden Fonds die Vorabpauschale und führen darauf für den Anleger die Abgeltungsteuer ab. Bei der Berechnung unterstellt der Fiskus maximal einen Ertrag in Höhe des jeweils gültigen Basiszinssatzes. Der für die Vorabpauschale 2025 maßgebliche Basiszinssatz wurde jetzt bekannt gegeben.
Basiszins per 02.01.2025: 2,53%
Zur Ermittlung der Vorabpauschale für das Jahr 2024 wird der Basiszinssatz vom 02.01.2025 zugrunde gelegt. Dieser wurde vom Bundesfinanzministerium auf 2,53% festgesetzt. Damit liegt der Basiszinssatz für die Vorabpauschale 2025 geringfügig über dem Basiszinssatz für die Vorabpauschale für das Vorjahr (2,29% für 2024).
Wichtig: Basiszins vom 02.01. wird für die Abbuchung im Folgejahr herangezogen
Die leichte Anhebung des Basiszinssatzes macht sich für Fondsanleger erst Anfang 2026 bemerkbar, da die Vorabpauschale für das Jahr 2025 erst nach Ablauf des Kalenderjahres ermittelt und besteuert werden kann.
Für die Abbuchung im Januar 2025 wird noch der Basiszinssatz vom 02.01.2024, also 2,29%, herangezogen.
Was ist der Basiszins?
Der Basiszins gemäß Investmentsteuergesetz (InvStG) wird vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) bekannt gegeben und bildet die Berechnungsgrundlage für die Vorabpauschale. Die Höhe des Basiszinssatzes leitet sich anhand von Zinsstrukturdaten aus der langfristig erzielbaren Rendite aus Bundesanleihen ab. Der variable Zinssatz wird zum 1. Börsentag eines Jahres ermittelt.
Unterschied zum Basiszinssatz gemäß BGB: Der für die Vorabpauschale maßgebliche Basiszins ist nicht zu verwechseln mit dem Basiszinssatz, der auf Basis des Hauptrefinanzierungssatzes der EZB im vorigen Halbjahr ermittelt wird und z.B. für die Bemessung des Verzugszinssatzes herangezogen wird.
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