Freistellungsauftrag

Was ist ein Freistellungsauftrag?

Der Freistellungsauftrag für Kapitalerträge ist eine Anweisung des Anlegers an seine Bank oder sein Finanzinstitut und dient dazu, Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und Kursgewinne aus Kapitalanlagen bis zu einer bestimmten Höhe von der Abgeltungsteuer zu befreien und damit den Steuerabzug zu mindern oder ganz zu vermeiden. Fondsanleger sollten ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilen!

Wie werden Erträge aus Fonds besteuert?

Die Erträge Ihrer Investmentfonds stellen nach deutschem Recht "Einkünfte aus Kapitalvermögen" dar, die gesondert von anderen Einkünften zu versteuern sind. Anleger müssen ca. 1/4 der Erträge an den Fiskus abführen:

  1. Kapitalertragsteuer (25%)
  2. Solidaritätszuschlag (5,5% der KESt)
  3. ggf. Kirchensteuer (8% oder 9% der KESt, je nach Bundesland)

Die nicht freigestellten Steuern werden von der Bank direkt ans Finanzamt abgeführt. Zu Beginn des folgenden Kalenderjahres erhält der Sparer von der Bank eine Steuerbescheinigung über die abgeführte Steuer.

Wie hoch ist der Sparer-Pauschbetrag?

Bis zu einer bestimmten Höhe dürfen Kapitalerträge steuerfrei bleiben (Sparer-Pauschbetrag). Kapitalerträge dürfen seit 2023 pro Jahr bis zur Höhe von

  1. 1.000 € bei alleinstehenden Personen bzw.
  2. 2.000 € bei zusammenveranlagten Lebenspartnern/Eheleuten

steuerfrei vereinnahmt werden.

Wie funktioniert der Freistellungsauftrag?

Mit einem Freistellungsauftrag teilen Sie der Bank mit, bis zu welcher Höhe sie Ihre Kapitalerträge steuerfrei an Sie auszahlen darf. So verteilen Sie Ihren Freibetrag auf Ihre verschiedenen Banken, Bausparkassen und Finanzinstitute. Die Summe aller Freistellungsaufträge dürfen den zulässigen Sparer-Pauschbetrag nicht übersteigen.
Ein Freistellungsauftrag ist keine Pflicht, aber trotzdem fast immer sinnvoll und kann auch schon für Kinder eingerichtet werden!

Beispielrechnung

Mit Ihrem vergünstigten Fondsdepot über FondsSuperMarkt haben Sie einen Ertrag von 500 € erzielt: Ein Fonds hat ausgeschüttet, einen anderen Fonds haben Sie gewinnbringend zu einem höheren Kurs verkauft, als Sie ihn gekauft haben.

 Ohne FreistellungsauftragMit Freistellungsauftrag
Gewinn500 €500 €
Gestellter Freistellungsauftrag0 €600 €
Kapitalertragsteuer (25%)125 €0 €
Solidaritätszuschlag (5,5% von KESt)6,88 €0 €
Auszahlungsbetrag368,12 €500 €

Mit dem gestellten Freistellungsauftrag von 600 € können Sie im laufenden Kalenderjahr noch Erträge in Höhe von 100€ vereinnahmen, ohne dass Ihre Bank Steuern abzieht.

Nicht nur Steuern sparen, sondern auch Gebühren

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Freistellungsauftrag einrichten

Sobald Sie Ihr Depot eröffnet haben, sollten Sie Ihren Freistellungsauftrag einrichten. Am schnellsten können Sie das über Ihren Online-Login bei Ihrer Bank erledigen. Unsere Partnerbanken bieten dafür auch ein Formular an. Die Angabe Ihrer Steuer-ID ist dabei Pflicht.

Formulare zum Download
Freistellungsauftrag FNZ Bank (PDF) Freistellungsauftrag comdirect (PDF)
Freistellungsauftrag FIL Fondsbank (FFB) (PDF) Freistellungsauftrag DAB BNP Paribas (PDF)
Freistellungsauftrag Fondsdepot Bank (PDF) Freistellungsauftrag MorgenFund (PDF)


So funktioniert's

In unseren Artikeln finden Sie nützliche Informationen zum Freistellungsauftrag bei Ihrer Bank.

Häufige Fragen & Antworten zum Freistellungsauftrag

Die Summe aller Freistellungsaufträge darf 1.000 € (bei Ehepaaren/Lebenspartnern 2.000 €) nicht übersteigen. Anleger müssen daher die Summe ihrer Kapitalerträge bei der jeweiligen Bank abschätzen und die Freibeträge entsprechend vaufteilen. Zu den Kapitalerträgen zählen:

  1. Zinsen
  2. Fondsausschüttungen
  3. Dividenden
  4. Realisierte Kursgewinne aus Wertpapiergeschäften
  5. Vorabpauschale

Seit Anfang 2018 kassieren Fondsanleger einen Teil ihrer Erträge noch vor der Berücksichtigung des Freistellungsauftrags steuerfrei (Teilfreistellung). Die Höhe des steuerfreien Anteils richtet sich nach dem Anlageschwerpunkt des Fonds (z.B. Aktienfonds: 30%). Ihre Depotbank berücksichtigt die Teilfreistellung automatisch.

Wenn Ihre Bank für Sie Steuern abgeführt hat, weil Ihr Sparer-Pauschbetrag ungünstig verteilt war, geben Sie die gezahlte Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag in Ihrer Einkommensteuererklärung an. Die Steuerbescheinigung - eine Aufstellung aller abgeführten Steuern - erhalten Sie zu Beginn des Folgejahres von Ihrer Bank. Das Finanzamt verrechnet diese nachträglich.

Wer es vergessen hat, einen Freistellungsauftrag bei seiner Bank einzureichen, kann auch für vergangene Jahre noch vom Sparer-Pauschbetrag profitieren. Geben Sie die gezahlten Steuern in Ihrer Steuererklärung an und das Finanzamt berücksichtigt den Freibetrag. Zu viel gezahlte Steuern erhalten Sie dann direkt vom Finanzamt zurück.

JA! Kapitalerträge von Kindern werden nicht in den Sparer-Pauschbetrag der Eltern angerechnet, sondern jedem Kind steht ein eigener Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 € zu. Für die Konten und Depots von Minderjährigen sollten die Eltern also einen separaten Freistellungsauftrag erteilen. Dieser Auftrag muss von allen gesetzlichen Vertretern unterschrieben werden.

Ein Freistellungsauftrag gilt immer ab dem 1. Januar des Jahres, in dem er erteilt wird, und zwar für das gesamte Kalenderjahr. Eine Kündigung ist nur zum 31. Dezember möglich. Freistellungsaufträge können auch unbefristet erteilt werden und werden automatisch in das Folgejahr übernommen, sofern keine andere Weisung vorliegt.

Wird eine Verlustrechnung unter Ehegatten gewünscht, ist ein gemeinsamer Freistellungsauftrag sinnvoll. Dabei verrechnet die Bank einmal jährlich die Gewinne und Verluste der verschiedenen Einzeldepots der Ehepartner. Voraussetzung dafür ist ein gemeinsamer Freistellungsauftrag. Hat das Paar seinen Sparer-Pauschbetrag bereits bei einem anderen Geldinstitut ausgeschöpft oder soll explizit nur die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung erfolgen, kann das Paar einen gemeinchaftlichen Freistellungsauftrag über 0 € erteilen.

Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag ist nur bei Zusammenveranlagung möglich.

Wahlweise können Ehegatten auch getrennt voneinander individuelle Freistellungsaufträge erteilen.

Die übergreifende Verrechnung ist nur möglich, wenn Ehepartner oder Lebenspartner im Sinne des Einkommensteuergesetzes EStG steuerlich gemeinsam veranlagt sind.

Wenn die Ehegatten/Lebenspartner einen gemeinsamen Freistellungsauftrag bei ihrer Bank erteilt haben, wird eine übergreifende Verlustverrechnung zum Jahresende vorgenommen.

Dabei werden alle Gewinne und Verluste über sämtliche Depots und/oder Konten der Ehegatten/Lebenspartner hinweg miteinander verrechnet, also alle Einzeldepots und -konten und alle Gemeinschaftsdepots und -konten. Gewinne und Erträge des einen Ehegatten/Lebenspartner werden dann bspw. mit den Verlusten des anderen Ehegatten/Lebenspartners verrechnet und somit vom Steuerabzug freigestellt. Und umgekehrt.

  1. Alleiniger Freistellungsauftrag: Depot-/Kontoinhaber
  2. Gemeinsamer Freistellungsauftrag: Beide Partner
  3. Freistellungsauftrag für Minderjährige: Alle gesetzlichen Vertreter (Eltern)

Neuantrag bei Scheidung

Nach einer Scheidung muss ein vorliegender Gemeinschaftsauftrag durch Einzel-Freistellungsaufträge ersetzt werden. Dabei hat man die Wahl, ob im Jahr der Trennung noch die gemeinschaftliche Zinsfreistellung oder bereits getrennte Verrechnung erfolgen soll.

Einzelauftrag nach Todesfall

Verstirbt ein Partner, kann der Hinterbliebene im Todesjahr noch über den gemeinsamen Sparer-Pauschbetrag für Ehepaare (2.000 €) verfügen. Das gilt allerdings nur für Kapitalerträge, bei denen die Gläubigerstellung des/der Verwitweten feststeht – für Gemeinschaftskonten, an denen auch Miterben partizipieren, gilt die Freistellung also nicht mehr. Für die Folgejahre muss der Hinterbliebene dann ohnehin einen neuen Einzel-Freistellungsauftrag erteilen.

Wird der Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegt und entfällt dadurch die uneingeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland, so verlieren auch bestehende Freistellungsaufträge ihre Gültigkeit.

Nur Geringverdienende erhalten eine Nichtveranlagungsbescheinigung vom Finanzamt, um die gesamten Kapitalerträge steuerfrei zu stellen.

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