Mit FondsSuperMarkt als Fondsvermittler profitieren Sie bei verschiedenen deutschen Banken dauerhaft von Sonderkonditionen für Ihr Depot wie z.B. 100% Rabatt auf den Ausgabeaufschlag beim Fondskauf. Einige unserer Partnerbanken führen auch kostenfreie Depot-Verrechnungskonten für Sie und bieten Sparkonten wie Tagesgeld- und Festgeldkonten an.
Kontoguthaben, die Sie bei unseren Partnerbanken verwahren, sind sowohl durch die gesetzliche als auch durch die freiwillige Einlagensicherung der privaten Banken geschützt!
Gesetzliche Einlagensicherung
Gemäß Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) gehören deutsche Banken, die ein Einlagengeschäft betreiben, kraft Gesetzes der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) an. Hierüber informieren die Banken mit dem Informationsbogen für den Einleger.
Sicherungsumfang
Privatpersonen, Personen- & Kapitalgesellschaften
100.000 € pro Person & Bank
Freiwillige Einlagensicherung
Der Einlagensicherungsfonds innerhalb des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. (BdB) wird von mehr als 170 Banken getragen und sichert Einleger auch über die gesetzliche Einlagensicherung hinaus mit deutlich höheren Beträgen ab.
Sicherungsumfang
Privatpersonen, Stiftungen, GbRs, gemeinnützige / nichtfinanzielle Organisationen & weitere
bis zu 3 Mio. € bzw. 30 Mio. € pro Person & Bank
Einlagensicherung bei unseren Partnerbanken
Unsere Partnerbanken sind sowohl Pflichtmitglieder im gesetzlichen Einlagensicherungssystem als auch freiwillige Mitglieder im Einlagensicherungsfonds für private Banken, so dass Ihre Kontoguthaben im Falle einer etwaigen Bankeninsolvenz gleich doppelt abgesichert sind!
Diese Beträge sind für Privatpersonen geschützt:
Gesetzliche Einlagensicherung
Freiwillige Einlagensicherung
Mitgliedschaft
Entschädigungs- einrichtung deutscher Banken GmbH (EdB)
Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. (BdB)
Eine Sicherung der Einlagen ist nicht nötig, weil MorgenFund keine Konten führt.
Quelle: einlagensicherungsfonds.de und edb-banke.de / Stand: Januar 2025
Auch Fonds im Depot sind geschützt
Investmentfonds und andere Wertpapiere sind grundsätzlich nicht über die Einlagensicherung geschützt, wofür es auch keinen Grund gibt. Sie sind vielmehr als so genanntes Sondervermögen vor einer möglichen Insolvenz der Bank geschützt. Depots werden von der Bank lediglich verwahrt und bleiben im Eigentum des Kunden.
Bei einem Zahlungsausfall der Bank können Sie Ihre Fonds einfach zu einer anderen Bank übertragen – z.B. zu einer unserer Partnerbanken, wo Sie Ihre Fonds durch die Sonderkonditionen von FondsSuperMarkt günstiger kaufen und verwahren als bei Ihrer Hausbank.
Im Falle einer Insolvenz Ihres Kreditinstituts werden Ihre Einlagen in jedem Fall bis zu 100.000 € sowie bis zu 500.000 € bei bestimmten Lebensereignissen erstattet (Sicherungsobergrenze/Deckungssumme).
Alle bei derselben Bank gehaltenen Einlagen werden addiert. Hält ein Einleger beispielsweise 90.000 € auf einem Sparkonto und 20.000 € auf einem Girokonto, so werden ihm lediglich 100.000 € erstattet.
Freiwillige Einlagensicherung
Mindestens 438.000 € pro Person
Maximal 3 Mio. € pro Person
Die prozentuale Sicherungsgrenze wird für jedes Mitgliedsinstitut individuell berechnet und beträgt ab 01.01.2025 8,75% der haftenden Eigenmittel der Bank - mindestens 438.000 € pro Person. Begrenzt wird die Sicherungsgrenze durch den „höchstmöglichen Entschädigungsbetrag“ je Einleger und je Bank (siehe “Wer wird durch die Einlagensicherungssysteme geschützt”)
Geschützt mit 100.000 € pro Person sind Einlagen von
Privatpersonen
Personengesellschaften (KG, OHG, etc.)
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG, etc.)
Nicht geschützt sind die Einlagen von Kreditinstituten und institutionellen Anlegern, wie z.B. Finanzdienstleister, Versicherungsunternehmen und Einlagen der öffentlichen Hand.
Freiwillige Einlagensicherung
Der höchstmögliche Entschädigungsbetrag von 3 Mio. € gilt für
natürliche Personen (private Anleger)
rechtsfähige Stiftungen
Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)
Der höchstmögliche Entschädigungsbetrag von 30 Mio. € gilt für Einlagen mit Laufzeiten von weniger als 12 Monaten von
nichtfinanziellen Unternehmen privater Rechtsform
Organisationen ohne Erwerbszweck, die vorrangig gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig sind (z.B. Kirchen, Vereine)
Verbänden und Kammern
Einlegern, die eine Einlagensicherung aufgrund eines Parlamentsgesetzes benötigen (z.B. Sozialversicherungsträger)
Die Sicherungsgrenzen gelten pro Person. Ein Ehepaar hat demnach einen doppelten Anspruch.
Gemeinschaftskonten: Das Guthaben wird zu gleichen Teilen auf die einzelnen Kontoinhaber aufgeteilt, sofern bei der Kontoeröffnung nicht anders vereinbart.
Einzelkonten: Sofern bei derselben Bank auch über Einzelkonten bestehen, werden diese bei der Berechnung der Entschädigungshöhe für den betreffenden Kontoinhaber ebenfalls berücksichtigt
Beispiel gesetzliche Einlagensicherung Bei Eheleuten sind für beide Kontoinhaber jeweils einen Betrag von bis zu 100.000 € geschützt. Das Ehepaar Mustermann verfügt bei Bank X über mehrere Konten:
Gemeinschaftskonto: 80.000 €
Einzelkonto Frau Mustermann: 30.000 €
Einzelkonto Herr Mustermann: 70.000 €
Der Anspruch von Frau Mustermann beträgt
40.000 € aus dem Gemeinschaftskonto
30.000 € aus dem Einzelkonto
insgesamt 70.000 €
Der Anspruch von Herrn Mustermann beträgt
40.000 € aus dem Gemeinschaftskonto
60.000 € aus dem Einzelkonto
insgesamt 100.000 €
Das Ehepaar hat einen Anspruch aus der gesetzlichen Einlagensicherung in Höhe von insgesamt 170.000 €. Ist die Bank X freiwilliges Mitglied bei einer weiteren Sicherungseinrichtung, z.B. des Einlagensicherungsfonds, so ist für die verbleibenden 10.000 € der Anspruch aus dieser zu prüfen.
Beispiel freiwillige Einlagensicherung Wir nehmen an, dass die Bank X, bei der die Eheleute mehrere Konten führen, über den Einlagensicherungsfonds jeweils einen Betrag von 3 Mio. € absichert:
Gemeinschaftskonto: 180.000 €
Einzelkonto Frau Mustermann: 50.000 €
Einzelkonto Herr Mustermann: 70.000 €
Der Anspruch von Frau Mustermann beträgt
90.000 € aus dem Gemeinschaftskonto
50.000 € aus dem Einzelkonto
insgesamt 140.000 €
Der Anspruch von Herrn Mustermann beträgt
90.000 € aus dem Gemeinschaftskonto
70.000 € aus dem Einzelkonto
insgesamt 160.000 €
Das Ehepaar wird für das gesamte Guthaben entschädigt.
Ja, auch Konten in Fremdwährungen sind durch die gesetzliche Einlagensicherung und den Einlagensicherungsfonds geschützt. Im Entschädigungsfall erfolgt die Entschädigung jedoch in Euro. Zugrunde gelegt wird der Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) des Tages, an dem der Entschädigungsfall festgestellt wurde.