So viel Kontoguthaben sollten Sie für die Abbuchung der Vorabpauschale bereithalten

Wenn Ihre Depotbank die Steuer auf die Vorabpauschale per Lastschrift von Ihrem Konto abbucht, sollten Sie vorher für ausreichende Deckung sorgen. Doch wie viel Guthaben sollte auf dem Konto zur Verfügung stehen, damit die Vorabpauschale abgebucht werden kann? An dieser einfachen Berechnung können Sie sich orientieren!
 

Bevorstehende Kontoabbuchung richtig einschätzen

Bisher haben die Anleger noch wenig Erfahrung, was die Höhe der Vorabpauschale angeht: Die Vorabpauschale wurde erstmals im Jahr 2019 ermittelt und aufgrund des niedrigen Zinsniveaus in den Jahren 2021 und 2022 ist sie auch nicht durchgängig angefallen. Mit welchem Abbuchungsbetrag ist also in etwa zu rechnen? Ist mit einer Abbuchung von 10 € oder 1.000 € zu rechnen?
 

Zu erwartenden Abbuchungsbetrag einfach berechnen

Die Berechnung der Vorabpauschale, auf die der Anleger Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag zahlen muss, ist kompliziert, aufwändig und kann erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs abgeschlossen werden. Dennoch wünschen sich viele Anleger einen Anhaltspunkt, um für genügend Deckung auf dem Konto sorgen zu können. Diese einfache Rechnung kann jeder machen!

Abbuchung der VorabpauschaleUngefähr erforderliche Kontodeckung
Januar 2024Fondsbestand per 02.01.2023  x  0,48%*
Januar 2025Fondsbestand per 02.01.2024  x  0,43%*

*entspricht: Basiszinssatz  x  70%  x  26,38% (Kapitalertragsteuer & Solidaritätszuschlag)
 

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Rechnen Sie den Betrag einfach auf die Monate herunter, in denen der Fonds in Ihrem Depot war!
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Hinweis
Die Berechnung soll Ihnen einen Anhaltspunkt für die bevorstehende Abbuchung geben. Es handelt sich hierbei um eine grobe Berechnung und der tatsächlich abgeführte Betrag kann - tendenziell nach unten - abweichen. Nicht berücksichtigt sind z.B. unterjährige Ausschüttungen, die bereits versteuert wurden, sowie Teilfreistellungen, die die Abbuchung im Januar reduzieren.
 

Kontoüberziehung wegen Vorabpauschale?

Gemäß EStG dürfen die Banken diejenigen Konten, die durch eine Steuerbuchung aufgrund der Vorabpauschalen ins Soll geraten würden oder durch die Buchung ihren Kreditrahmen überziehen würden, nicht belasten und müssen daher die Buchung stornieren, sofern kein Ausgleich erfolgt. Die Banken sind in diesem Fall verpflichtet, den erfolglosen Versuch der Abbuchung an das zuständige Finanzamt zu melden.
 

Wann fällt keine Vorabpauschale an?

Die Vorabpauschale fällt nicht an, wenn mindestens eines der drei Kriterien zutrifft:

  1. Negative Wertentwicklung des Fonds bzw. ETFs
  2. Unterjährige Ausschüttungen höher als ermittelte Vorabpauschale
  3. Vollständige Verrechnung mit Freistellungsauftrag und/oder Verlustverrechnungstopf möglich
  4. Der Depotbank liegt eine NV-Bescheinigung vor

Vermeiden Sie die Abbuchung der Vorabpauschale und stellen Sie einen Freistellungsauftrag bei Ihrer Depotbank oder reichen Sie eine NV-Bescheinigung ein.

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